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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Tutow über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), sowie der § 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBL. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBL.M-V S. 1162 hat die Gemeindevertretung Tutow am 24.10.2023 folgende 1. Satzung zur Änderung der Gemeinde Tutow über die Erhebung einer Vergnügungssteuer erlassen:

Artikel 1

Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Tutow beschlossen am 04.04.2023 und nach ihrer Bekanntgabe 6.4.2023 in Kraft getreten, wird wie folgt geändert:

Der § 2 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 2

Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind:

1.)

Familienfeiern, Betriebsfeiern, Gemeindefeste, Kirchen- und kommunale Veranstaltungen sowie Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen auf Flächen im Besitz der Gemeinde, bei denen die Gewinnerzielung nicht der Hauptzweck ist, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, dem Sport, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewebsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen;

§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Verfahrensvermerk:

Angezeigt beim Landrat des Landkreis Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 10.11.2023.

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen“ am 13.11.2023.

Veröffentlichung einer Textfassung am 15.12.2023 im Jarmener Informationsblatt Nr. 12/2023.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.