Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V. S. 777), des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBI. M-V 2015, S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2016 (GVOBI. M-V S. 20) und der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V-in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBI. M-V S. 584) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Kruckow am 16.11.2023 folgende Satzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Kruckow, nachfolgende als „Gemeinde“ bezeichnet, unterhält eine Freiwillige Feuerwehr, nachfolgend als "Feuerwehr" bezeichnet, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz MV (Pflichtaufgaben). Zur Feuerwehr der Gemeinde gehört die Löschgruppe Alt Tellin.
(2) Die Feuerwehr der Gemeinde kann über die Aufgaben gemäß Absatz 1 hinaus freiwillige Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet wird. Über die Durchführung freiwilliger Leistungen entscheidet auf Antrag der Gemeindewehrführer. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung freiwilliger Leistungen besteht nicht.
(1) Die Gemeinde erhebt für die Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. §1 Abs. 1 Kostenersatz nach dem als Anlage beigefügten "Kostenersatztarif gem. §2 - Pflichtleistungen", der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für besondere Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen nach Absatz 1 erhebt die Gemeinde zusätzliche Kostenerstattungsbeträge nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Ansprüche der Gemeinde (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.
(4) Kostenersatz wird auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben
(1) Die Gemeinde erhebt für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. §1 Abs. 2 Kostenersatz nach dem als Anlage beigefügten „Kostenersatztarif gem. §3 – freiwillige Leistungen" zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
(2) Für besondere Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen nach Absatz 1 erhebt die Gemeinde zusätzliche Kostenerstattungsbeträge nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Ansprüche der Gemeinde insbesondere zivilrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.
(4) Kostenersatz ist auch dann geschuldet, wenn der Einsatz oder die Leistung aus Gründen nicht erbracht werden kann, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.
(1) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes nach den §3 ist die Einsatzzeit des Personals und der im Kostentarif genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.
(2) Maßstab für den Kostenersatz bei Fehlalarmen ist abweichend von Absatz 1 der einzelne Einsatz, sofern im Einzelfall nicht die Berechnung des Kostenersatzes nach Absatz 1 in Verbindung mit Tarifteil 1 und 2 der Anlage zu dieser Satzung einen höheren Kostenersatz ergibt.
(3) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Ausrückeordnung der Gemeinde. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.
(4) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn ein neuer Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht bereits mit dem neuen Einsatzbefehl. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den neuen Einsatz. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn sich ein Einsatz gemäß §1 Abs. 2 an einen Pflichteinsatz gem. §1 Abs.1 anschließt, mit Wegfall der Voraussetzungen für einen Einsatz nach BrSchG-MV. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den freiwilligen Einsatz.
(5) Für jede angefangene viertel Stunde der Einsatzzeit wird 25 Prozent der im Kostenersatztarif jeweils genannte Kostenersatz erhoben.
(6) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG.
(1) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes nach den § 4 ist die Einsatzzeit des Personals und der im Kostentarif genannten Fahrzeuge.
(2) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen des Wehrführers der Feuerwehr.
(3) Einsatzzeit ist die Zeit vom Ausrücken bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge und Geräte. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn ein Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht bereits mit dem neuen Einsatzbefehl. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn sich ein Einsatz gemäß §1 Abs.2 anschließt, mit Beendigung des Einsatzes. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den weiteren freiwilligen Einsatz.
(4) Für jede angefangene viertel Stunde der Einsatzzeit wird 25 Prozent der im Kostenersatztarif jeweils genannte Kostenersatz erhoben.
(5) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG, die auch für Einsätze gem. §1 Abs.2 zu zahlen sind.
(6) Einsätzen, die als Ersatzvornahme nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz MV durchgeführt werden, unterliegen den Gebühren und Regelungen der Verwaltungskostenordnung.
(1) Beschaffungs- und Entsorgungskosten für Verbrauchsmaterialien wie z. B. Ölbindemittel, Entsorgungs- bzw. Reinigungskosten kontaminierter Mittel bzw. Ausrüstungsgegenstände sowie der Verlust von Ausrüstungsgegenständen werden als Auslagen gesondert erhoben. Darüber hinaus werden als Auslagen besondere Kosten für Reparatur-, Transport- und Reiseaufwendungen erhoben.
(2) Zu ersetzen sind darüber hinaus im Rahmen der Gebührenerhebung entstehende Kosten für Porto, die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik sowie Zustellungs- und Nachnahmekosten.
(3) Sollte die Feuerwehr zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben Fremdfirmen oder Feuerwehren der Nachbargemeinden einsetzen müssen, sind die der Gemeinde daraus entstehenden Kosten bzw. Gebühren ebenfalls vom Kostenschuldner zu tragen.
(4) Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben.
(5) Für die Auslagen gelten die §§ 7, 8 und 9 entsprechend.
(1) Kostenersatzschuldner für Leistungen gem. §1 Abs. 1 ist, wer die Leistung der öffentlichen Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder wem der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr zugutegekommen ist. Das sind im Einzelnen:
| a) | wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, |
| b) | wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat, |
| c) | wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst, |
| d) | der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben, |
| e) | der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln, |
| f) | der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz), |
| g) | der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache. |
(2) Mehrere Kostenersatzschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haftet nur der Täter.
(3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung auch die Pflicht einer anderen Einrichtung oder Behörde zur Gefahrenbeseitigung, so ist Kostenersatzschuldner der Rechtsträger der anderen Einrichtung oder Behörde, soweit ein Kostenersatz nach Abs. 1 nicht möglich ist.
(4) Kostenschuldner für Einsätze und Leistungen gem. §1 Abs.2 ist:
| a) | der Auftraggeber oder |
| b) | die Person, in dessen objektivem oder mutmaßlichem Interesse die Leistung erbracht wurde. |
(5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Bei Einsätzen nach §1 Abs. 1 ist der Einsatz der Feuerwehr für den Geschädigten nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 BrSchG unentgeltlich.
(2) Unentgeltlich sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.
(3) Kein Kostenersatz wird erhoben für Maßnahmen zur Brandverhütung und zur Durchführung brandschutztechnischer Sicherheitsmaßnahmen (z. B. beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Materialien, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist).
(4) Von der Erhebung von Kostenersatz nach §1 Abs. 1 oder Kosten kann die Gemeinde ganz oder teilweise absehen, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht bestünde.
(1) Der Kostenersatz für Leistungen nach §1 Abs. 1 und 2 entsteht mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.
(2) Der Kostenersatz wird 2 Wochen nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für Kostenerstattungsansprüche nach § 3 Abs. 6 und 7 sowie nach § 4 Abs. 5 und 6 dieser Satzung entsprechend.
Die Feuerwehr haftet nicht für Personenschäden oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Kostenersatzschuldner verursacht worden sind.
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, zum Zwecke der Kostenersatzerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.
(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift des Kostenersatzschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Kostenersatzpflicht.
(3) Zur Ermittlung des Kostenersatzschuldners können zum Zwecke der Kostenersatzerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie § 28 BrSchG.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Sie ersetzt die Gebührensatzung der Gemeinde vom 19.06.1996 sowie die 1.Satzungsänderung vom 23.10.2001 und die 2. Satzungsänderung vom 15.12.2022.
Anlage zur Kostenersatzsatzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde Kruckow
| Tarifteil 1 – Kostenersatz für Personaleinsatz | |||
| Einsatzkraft der FFw | je Std. | 9,19 € | |
| Tarifteil 2 – Kostenersatz für Fahrzeugeinsatz | |||
| LF 10/6 (Löschfahrzeug) | je Std. | 27,86 € | |
| 2.2 | TSF-W (Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser) | je Std. | 26,86 € |
| 2.3 | MTW (Mannschaftstransportwagen) | je Std. | 19,76 € |
| Tarifteil 3 – Pauschalen | |||
| 3.1 | Brandsicherheitswache | je Std. | 47,33 € |
| 3.2 | Fehlalarm Brandmeldeanlage | je Std. | 120,00 € |
Anlage zur Kostenersatzsatzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde Kruckow
| Tarifteil 1 – Kostenersatz für Personaleinsatz | ||
| Einsatzkraft der FFw | je Std. | 65,53 € |
| Tarifteil 2 – Kostenersatz für Fahrzeugeinsatz | ||
| LF 10/6 (Löschfahrzeug) | je Std. | 1.816,76 € |
| TSF-W (Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser) | je Std. | 1.865,46 € |
| MTW (Mannschaftstransportwagen) | je Std. | 1.214,23 € |
Gebühren gem. Kostenersatztarif gem. § 3 - freiwillige Leistungen werden zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zur Abrechnung gebracht.
Angezeigt beim Landrat des Landkreis Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 01.12.2023.
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen“ am 01.12.2023.
Veröffentlichung einer Textfassung am 15.12.2023 im Jarmener Informationsblatt Nr. 12/2023.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.