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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Gemeinde Völschow für das Haushaltsjahr 2024 (Hebesatzsatzung 2024)

Nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Völschow vom 23.10.2023 wird folgende Satzung erlassen auf der Grundlage von

§ 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung der weiteren kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.Juli 2011 (GOVOBl. M-V S.777),

den §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GOVBl. M-V 2005, S.146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777, 833), in Verbindung mit

den §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S.965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.2794) und der

§§ 1,4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S.4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.1266):

§ 1

Steuersätze (Hebesätze)

Die Steuersätze (Hebesätze) der nachstehenden Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A)

b)

für das Grundvermögen (Grundsteuer B)

2.

Gewerbesteuer

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Völschow, den 24.10. 2023

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 wird auf Folgendes hingewiesen:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Jarmen-Tutow geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.

Verfahrensvermerk:

Angezeigt beim Landrat des Landkreis Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 24.11.2023.

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen“ am 24.11.2023.

Veröffentlichung einer Textfassung am 15.12.2023 im Jarmener Informationsblatt Nr. 12/2023.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Völschow, den 22.11.2023