Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V S. 351) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 15.10.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Stadt Jarmen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt in Silber eine rote Burg mit geschlossenem goldenen Tor im blau bedachten, mit drei Dachfenstern versehenem Mittelteil und zwei äußeren blau bedachten, mit je einem Rundbogenfenster versehenen Kuppelturmen, der rechte Kuppelturm besteckt mit einem goldenen Patriarchenkreuz und einer goldenen Wetterfahne darunter, der linke besteckt mit einem goldenen lateinischen Kreuz und einer goldenen Wetterfahne darunter; zwischen den Kuppelturmen ein aufgerichteter, gold bewehrter roter Greif.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift „STADT JARMEN“.
(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann aufgrund von wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde einberufen.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister/innen eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohner/innen möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden.
Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(4) Die Einwohner/innen erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeister/innen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
In den Fällen nach Absatz 3 kann sich diese bei Bedarf auf 45 Minuten erhöhen.
(5) Die Bürgermeister/innen ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreterin oder Stadtvertreter.
(2) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Stadtvertretungsvorsteherin oder Stadtvertretungsvorsteher.
(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl gewählt.
(1) Die Stadtvertretungssitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen, |
| Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, |
| Grundstücksgeschäfte, |
| Vergabe von Aufträgen. |
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Stadtvertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
(1) Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister drei Mitglieder der Stadtvertretung an.
Die Stadtvertretung wählt neben diesen drei weitere drei Mitglieder der Stadtvertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt:
| 1. | über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb der Wertgrenze von 15.000 € bis 30.000 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb der Wertgrenze von 2.500 € bis 5.000 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Monat, |
| 2. | über Aufträge nach der VOB bis zum Wert von 15.000 € bis 30.000 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. |
(4) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu Verfügungen über städtisches Vermögen zu treffen:
| 1. | Der Hauptausschuss entscheidet über die entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen über 15.000,00 € bis 30.000,00 €, |
| 2. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen von 2.500 bis 7.500 Euro ggfl. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer Jahresmiete bzw. -pacht, |
| 3. | unentgeltliche Verfügungen über städtisches Vermögen, soweit der Wert des Verfügungsgegenstandes 15.000 € übersteigt, |
| 5. | Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 10.000 € bis 50.000 €, |
| 6. | Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis 1.000 Euro, |
(5) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu der städtischen Haushaltswirtschaft zu treffen:
| 1. | über überplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushält innerhalb einer Wertgrenze von 10 bis 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 15.000 bis 30.000 € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von 15.000 bis 30.000 € Je Ausgabenfall, |
| 2. | Erlass und Niederschlagung von Forderungen über 500 €, Stundung von Forderungen über 1.000 €. |
(6) Der Hauptausschuss entscheidet über folgende baurechtliche Angelegenheiten:
| 1. | Aufstellung von Bauleitplänen und deren Auslegung sowie den Antrag von Vorhabenträgern über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs.2 des Baugesetzbuchs, |
| 2. | Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs.1 des Baugesetzbuches zu Vorhaben, deren Zulässigkeit sich nach den §§ 31,33 Abs.2 und 35 Abs.2 des Baugesetzbuches richtet, sowie nach § 173 Abs.1 des Baugesetzbuches bei Vorhaben, die den Abbruch, die Errichtung und die Fassadengestaltung baulicher Anlagen betreffen, |
| 3. | Abschluss von Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben und Erschließungsverträgen bis zu einer Wertgrenze von 100.000 €, bei der Wertbemessung bleiben die Baukosten für Hochbaukosten des Vorhabenträgers außer Betracht, |
| 4. | Abschluss sonstiger städtebaulicher Verträge von 250.000 € bis zu 1.000.0000 €. Bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen bestimmen sich die Wertgrenzen nach dem Jahresbetrag der Leistungen. |
(7) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 5 KV M-V.
(8) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 7 zu unterrichten.
(9) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
| Name | Aufgabengebiet / Besetzung |
| Finanzausschuss | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben / |
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| 5 Stadtvertreter, 2 sachkundige Einwohner |
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| Bau- und Umweltausschuss | Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte, Verkehrsleitplanung / |
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| 3 Stadtvertreter, 2 sachkundige Einwohner |
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| Ausschuss für Soziales, | Jugendförderung und Sozialwesen, Jugend, Kultur und Sport, Altenbetreuung- Behinderten- und Seniorenforderung, Sportentwicklung, Betreuung der Schul- und Kindereinrichtungen, Kulturforderung und Fremdenverkehr / |
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| 4 Stadtvertreter, 3 sachkundige Einwohner |
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 1 sind nicht öffentlich.
(3) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 6 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss nicht gebildet. Für die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses wird der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes in Anspruch genommen. Dieser entsendet drei Mitglieder der Stadtvertretung oder sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohnern.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister / die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister wird für acht Jahre gewählt.
(2) Sie oder er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 4 dieser Hauptsatzung.
(3) Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 7.500,-€ bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 2.500 € pro Monat können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000,- €.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über
| • | das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), |
| • | das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), |
| • | das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben), für Vorhaben, die nicht § 5 Abs. 6 Nr. 2 dieser Hauptsatzung unterfallen. |
| • | die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB, |
| • | die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB, |
| • | die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs.1, § 178 und § 179 Abs. 1 BauGB. |
| • | Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden |
soll. Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe
von 120,- €.
(7) Entscheidungen zu Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und zu Urlaubsanträgen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, soweit mehr als zwei Wochen Urlaub beantragt werden, trifft die Stadtvertretervorsteherin oder der Stadtvertretervorsteher.
(1) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führen die Bezeichnung erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Es werden zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt.
(2) Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,00 €, die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 €.
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird durch die Stadtvertretung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde beizutragen.
| Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: | ||
| 1. | die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen |
| 2. | Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Gemeinde |
| 3. | die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen |
| 4. | ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen. |
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschlage, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhalt eine Aufwandsentschädigung von 130,- € im Monat.
(1) Die Stadt gewährt Entschädigungen bzw. Sitzungsgeld für ehrenamtliche Tätigkeit der oder des Vorsitzenden der Stadtvertretung in Höhe von 360,- € im Monat, der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 120,00 € im Monat,
(2) Die Mitglieder der Stadtvertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
| - | der Stadtvertretung |
| - | der Ausschüsse |
| - | der Fraktionen |
ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,- € und einen monatlichen Sockelbetrag von 50,- €.
(3) Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,- € für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind, und für die Teilnahme an Fraktionssitzungen.
(4) Ausschussvorsitzende oder ihre Stellvertreter erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,- € für die Leitung der Ausschusssitzung.
(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt. Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt.
(6) Die Mitglieder der Ortsteilbeiräte erhalten ein Sitzungsgeld von 40,- €, die Ortsbeiratsvorsitzenden eine monatliche Entschädigung von 180,- €.
(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Stadt in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Stadt abzuführen, soweit sie monatlich 100,- € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 €, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 € überschreiten.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Jarmen erfolgen, soweit es sich nicht um solche nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, durch Veröffentlichung im Internet unter der Adresse https://www.jarmen.de/oeffentliche_Bekanntmachungen.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Auf die im Internet erfolgte Bekanntmachung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Jarmen-Tutow „Jarmener Informationsblatt" hingewiesen, ausgenommen die Einberufung von öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung. Textfassungen der Satzungen können kostenpflichtig unter der Adresse: Amt Jarmen-Tutow, Dr.-G.-Kohnert-Str. 5, 17126 Jarmen bezogen werden.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen durch Abdruck im „Jarmener Informationsblatt". Das Bekanntmachungsblatt des Amtes Jarmen-Tutow erscheint monatlich und ist einzeln bzw. im Abonnement zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln.
| Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich: | |
| – 1 Schaukasten | Dr.-G.-Kohnert-Straße |
| – 1 Schaukasten | vor dem ehem. Gemeindebüro in Plötz |
Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden über die Bekanntmachung nach Abs. 1 hinaus an den Bekanntmachungstafeln gem. Abs. 4 zur Kenntnis gegeben.
(6) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Abs. 4.
(1) Das Gebiet der Stadt Jarmen besteht aus den Ortsteilen: Groß-Toitin, Jarmen, Klein-Toitin, Kronsberg, Müssentin, Neu-Plötz, Plötz und Wilhelminenthal.
(2) Für die unten aufgeführten Ortsteile wird eine Ortsteilvertretung mit der Bezeichnung Ortsbeirat gewählt. Die oder der Vorsitzende tragt die Bezeichnung Ortsbeiratsvorsitzende oder Ortsbeiratsvorsitzender. Die Zusammensetzung des Ortsbeirates folgt dem Verhältnis der Besetzung der Stadtvertretung.
(3) Es werden folgende Ortsbeirate für folgende Ortsteile und beigefügter Mitgliederzahl gebildet:
| Ortsbeirat | Ortsteile | Mitglieder |
| Plötz | Neu Plötz, Plötz, Wilhelminenthal | 4 |
(4) Die Ortsbeiratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse haben für Sitzungen der Ortsbeirate und der Ausschüsse Anspruch auf Entschädigung nach § 10 Absatz 6 dieser Hauptsatzung.
(1) Der Ortsbeirat berät die Stadtvertretung und die Bürgermeister/innen in allen für die entsprechenden Ortsteile wichtigen Angelegenheiten. Sie oder er wird zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse zur Stellungnahme aufgefordert.
(2) Der Ortsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohner/innen zu befassen, |
| 2. | die im Ortsbeiratsbereich tätigen Institutionen, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs anzuhören. |
(3) Die oder der Ortsbeiratsvorsitzende kann Versammlungen der Einwohnerinnen und Einwohner für den Ortsteil einberufen.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11.06.2020 außer Kraft.
Angezeigt beim Landrat des Landkreis Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 29.10.2024.
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen“ am 29.10.2024.
Veröffentlichung einer Textfassung am 15.11.2024 im Jarmener Informationsblatt Nr. 11/2024.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Jarmen, den 28.10.2024