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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Tutow über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), sowie der § 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBL. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBL.M-V S. 1162 hat die Gemeindevertretung Tutow am 14.02.2023 folgende Satzung der Gemeinde Tutow über die Erhebung einer Vergnügungssteuer beschlossen:

§ 1

Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Tutow veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:

1.) Tanz- und Musikveranstaltungen gewerblicher Art

2.) Festivals

3.) Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen, Sexdarbietungen und Darbietungen ähnlicher Art

4.) Veranstaltungen, bei denen Filme, bespielte Videokassetten, Bildplatten oder vergleichbare Bildträger vorgeführt werden, die von der obersten Landesbehörde nicht gemäß des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit gekennzeichnet worden sind und die zudem in übersteigerter, anreißerischer oder aufdringlich selbstzweckhafter Form insbesondere brutale oder sexuelle Vorgänge schildern;

§ 2

Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind:

1.) Familienfeiern, Betriebsfeiern, Gemeindefeste, Kirchen- und kommunale Veranstaltungen sowie Veranstaltungen von Vereinen, bei denen die Gewinnerzielung nicht der Hauptzweck ist, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, dem Sport, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewebsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen;

2.) Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;

3.) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 10 angegeben worden ist.

§ 3

Entstehen der Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung.

§ 4

Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Veranstalter.

(2) Veranstalter ist, wer allein oder gemeinsam mit anderen die unmittelbare Verfügungsgewalt über den Ort der Veranstaltung hat.

(3) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 Abgabenordnung.

§ 5

Bemessungsgrundlage

(1) Die Steuer wird als Steuer nach der Roheinnahme, d. h. nach Höhe des Entgeltes, erhoben. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die Vorverkaufsgebühren. Sind im Entgelt Beträge für Zusatzleistungen in Form von Speisen und Getränken enthalten, bleiben diese bei der Steuerberechnung außer Ansatz, soweit diese üblich und angemessen sind.

oder

(2) Die Steuer wird als Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben.

Für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben.

Die Größe des Raumes wird festgestellt nach der Fläche der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Garderobe, der Küche und Toiletten. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und anzugrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen.

§ 6

Steuersatz

(1) Bei der Besteuerung nach der Höhe des Entgeltes (§ 5 Abs. 1) beträgt der Steuersatz 10 % des Entgeltes.

(2) Die Steuer nach § 5 Abs. 2 beträgt je Veranstaltung und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche:

a.) 2,60 € für Tanz- und Partyveranstaltungen gemäß § 1 Nr. 1;

b.) 5,20 € für Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen gemäß § 1 Nr. 2.

c.) Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 50 % dieser Sätze in Ansatz gebracht.

(3) Für Veranstaltungen, die über den Eintritt der Sperrzeit hinausgehen, erhöhen sich die Vergnügungssteuersätze um 50 %. Bei Veranstaltungen, die mehr als zwei Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert berechnet.

(4) Die Gemeinde Tutow kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder zur Vereinfachung der Berechnung führt.

§ 7

Steueranmeldung

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nummer 1-3 sind spätestens drei Werktage vor deren Beginn beim Sachgebiet Steuern anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

(2) Das Sachgebiet Steuern kann auf Antrag zulassen, dass der Steuerschuldner seine Vergnügungssteuererklärung in zeitlich festgelegten Abständen bei der Gemeinde Tutow einreicht.

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit

Die Gemeinde Tutow setzt die Vergnügungssteuer mittels Bescheides fest. Die Steuer wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 9

Steuerschätzung

Verstößt der Veranstalter gegen eine der Bestimmungen dieser Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 162 Abgabenordnung geschätzt.

§ 10

Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners

(1) Der Steuerschuldner (§ 4) hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Es sind insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sind sie oder die von ihnen benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerschuldners keinen Erfolg, so kann die Gemeinde Tutow, Sachgebiet Steuern und auch andere z. B. Betriebsangehörige, um Auskunft ersuchen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerschuldner in den Geschäftsräumen oder soweit ein geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in den Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen.

(3) Die Beschäftigten oder Beauftragten des Sachgebietes Steuern sind berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf die §§ 98 und 99 der Abgabenverordnung wird verwiesen.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 16 und § 17 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vorschriften § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt.

§ 12

Inkrafttreten

Dies Vergnügungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Tutow, den 15.02.2023