Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentzin hat in Ihrer öffentlichen Sitzung am 07.09.2023 den Bebauungsplan Nr. 10 „Wohnen in Alt Plestlin West“, Stand Juli 2023, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), der Begründung einschließlich FFH-Vorprüfung und Artenschutzfachbeitrag, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst auf einer Fläche von ca. 0,4 ha das Flurstück 161 der Flur 6 in der Gemarkung Plestlin. Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich westlich des Ortsteils Alt Plestlin in der Gemeinde Bentzin. Es wird im Norden von der Kreisstraße VG 101 begrenzt und im Westen durch eine Gemeindestraße, im Osten und Süden befinden sich Ackerflächen.
Der Beschluss der Satzung der Gemeinde Bentzin über den Bebauungsplan Nr. 10 „Wohnen in Alt Plestlin West“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Satzung der Gemeinde Bentzin über den Bebauungsplan Nr. 10 „Wohnen in Alt Plestlin West“ tritt mit Ablauf des 22. März 2024 in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung von diesem Tage an im Amt Jarmen-Tutow, Bauamt, Lindenstraße 13 in 17126 Jarmen
| dienstags | von 8:00 - 12:00 Uhr und von 13:00 - 17:45 Uhr |
| donnerstags | von 8:00 - 12:00 Uhr und von 13:00 - 16:00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich werden der wirksame B-Plan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf der Homepage des Amtes Jarmen – Tutow eingestellt: www.jarmen.de/oeffentliche Bekanntmachungen/Bentzin/2024
Zusätzlich sind die Unterlagen im Internetportal des Landes M-V, auf dem Bauleitplanserver M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber Bentzin geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (vgl. § 215 BauGB)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan Nr. 10 “Wohnen in Alt Plestlin West“ und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist
Jarmen, den 12.03.2024