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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung - Besetzung Schiedsstelle des Amtes Jarmen-Tutow

Im Amt Jarmen-Tutow werden für die gemeinsame Schiedsstelle der Gemeinden Schiedspersonen gesucht.

Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig und werden vom Amtsausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Beginn der Wahlperiode ist der 01.11.2026.

Aufgaben der Schiedspersonen

Die Aufgabe der Schiedspersonen besteht in der Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in bestimmten Strafsachen.

Eignung für das Schiedsamt

Hinsichtlich der Eignung gelten die Bestimmungen des § 4 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG M-V).

Demnach muss die Person nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Zur Schiedsperson darf nicht gewählt werden,

  1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;
  2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  3. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. nicht im Bereich der Gemeinde oder – im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 SchStG M-V – im Amtsbereich wohnt.

Bewerbung

Interessierte Personen werden gebeten, ihre Bewerbung bis zum 31.08.2026 einzureichen an:

Amt Jarmen-Tutow

Dr.-G.-Kohnert-Straße 5

17126 Jarmen

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Familienname
  • Geburtsname (soweit abweichend)
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Anschrift
  • Beruf

Beratung

Interessierte Personen haben außerdem die Möglichkeit, sich im Haupt- und Ordnungsamt der Stadtverwaltung eingehender zum Thema beraten zu lassen oder dort ihre Bereitschaft zur Übernahme des Ehrenamtes zu erklären.