Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Mecklenburgische Seenplatte
-Flurneuordnungsbehörde-
| Flurneuordnungsverfahren Gnevkow | |
| Landkreis: | Mecklenburgische Seenplatte |
| Gemeinden: | Gnevkow, Altenhagen, Gültz und Hohenmocker |
| Aktenzeichen: | 5433.51/71-041 |
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen ergeht folgender Beschluss:
Das Flurneuordnungsverfahren Gnevkow (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) wird durch Zuziehung der folgenden Flächen geändert:
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Gnevkow | Gnevkow | 1 | 83 |
| Gnevkow | Letzin | 1 | 6/1, 7/1, 8, 9/1, 10/1 |
| Gnevkow | Letzin | 3 | 1/1, 1/2, 2/1, 2/3, 2/4, 3, 4/1, 5/1, 8/3, 9/2, 10/1, 10/2 |
| Gnevkow | Letzin | 4 | 1, 2/2, 2/3, 2/4, 3/2, 3/3, 3/4, 3/6, 3/7, 4/1, 4/2, 5, 6, 7/1, 7/2, 8/1, 9/1, 37/4, 37/6, 37/7, 38/1, 38/3, 40/3, 40/4, 40/6 |
| Golchen | Golchen-Forst | 1 | 27 |
| Hohenmocker | Peeselin | 1 | 64, 65, 85 |
| Hohenmocker | Peeselin | 4 | 7/2 |
| Hohenmocker | Peeselin | 5 | 37 |
Das Zuziehungsgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster ca. 32,9 ha. Das hinzugezogene Flurneuordnungsgebiet ist auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch schwarze Schrägschraffur gekennzeichnet.
Das Flurneuordnungsverfahren Gnevkow (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) wird durch Ausschluss der folgenden Flächen geändert:
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Gnevkow | Prützen | 2 | 1-14, 41, 53, 54, 58 |
| Gültz | Hermannshöhe | 5 | 65-79 |
| Hohenmocker | Peeselin | 1 | 53-56, 58/1, 58/2, 59, 83, 86 |
| Hohenmocker | Peeselin | 5 | 16-18, 21-24, 26-36 |
| Altenhagen | Phillippshof | 2 | 109-112, 117-121, 123, 127, 128, 131, 132, 135-137, 141 |
Das Ausschlussgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster ca. 121,8 ha. Das ausgeschlossene Flurneuordnungsgebiet ist auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch schwarze Kreuzschraffur gekennzeichnet.
Das geänderte Flurneuordnungsgebiet erstreckt sich demnach auf folgende Flächen:
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Gnevkow | Gnevkow | 1 | alle außer 84 - 87 |
| Gnevkow | Gnevkow | 2-3 | alle Flurstücke je Flur |
| Gnevkow | Letzin | 1-5 | alle Flurstücke je Flur |
| Gnevkow | Prützen | 2 | 34-39, 42-50 |
| Gültz | Hermannshöhe | 5 | 80-88, 90-94 |
| Hohenmocker | Peeselin | 1 | 1, 2, 4/1, 4/2, 64-66, 85, 94 |
| Hohenmocker | Peeselin | 4 | 7/2 |
| Hohenmocker | Peeselin | 5 | 15, 19, 20, 25, 37 |
| Golchen | Golchen-Forst | 1 | 27 |
Das Flurneuordnungsgebiet ist auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte rot umrandet, es umfasst nach dem Liegenschaftskataster ca. 1.527,5 ha.
Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte in 17033 Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 120 in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens Gnevkow.
Nebenbeteiligte sind die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.
Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurneuordnungsgebietes mitzuwirken haben.
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurneuordnungsverfahren berechtigen, sind innerhalb von 3 Monaten bei der zuständigen Flurneuordnungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120 (Haus G), 17033 Neubrandenburg, anzumelden (§ 14 Abs. 1 FlurbG).
Die Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
Im Ausland wohnende Beteiligte werden aufgefordert, innerhalb der o.g. Frist einen im Inland wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen (§ 128 FlurbG).
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen bzw. wird erst nach Ablauf der Frist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG).
Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts bzw. der im Ausland wohnende Beteiligte muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).
Beteiligte, die außerhalb der zum Verfahrensgebiet gehörenden bzw. der benachbarten Gemeinden wohnen, werden aufgefordert, innerhalb der o.g. Frist einen Empfangsbevollmächtigten zum Empfang der für sie bestimmten Ladungen u.a. Mitteilungen zu benennen (§ 127 Abs. 1 FlurbG). Gleiches gilt für Bevollmächtigte im Ausland wohnender Beteiligter.
So lange kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, können Ladungen u.a. Mitteilungen durch Aufgabe zur Post (einfachen Brief) zugestellt werden. Die Zustellung wird nach Ablauf einer Woche als bewirkt angesehen, unabhängig davon, ob sie den Empfänger tatsächlich erreicht hat (§ 127 Abs. 2 FlurbG).
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde
die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,
Bäume, Sträucher, Gehölze und Ähnliches nicht beseitigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Flurneuordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen. Im Falle der Ziffer 3 müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG).
Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, andernfalls kann die Flurneuordnungsbehörde die Wiederaufforstung anordnen (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.
Verstöße gegen die im § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).
Begründung
Die Herausnahme der Ortslage Prützen aus dem Verfahrensgebiet erfolgt zur Abhilfe von Widersprüchen.
Zudem lassen sich mit der Zuziehung von Flächen zum Verfahren einerseits und dem Ausschluss weiterer Flächen aus dem Verfahren andererseits die im Anordnungsbeschluss vom 08.11.2022 formulierten Verfahrensziele gezielter erreichen als im bisher angeordneten Verfahrensgebiet. Dies betrifft insbesondere die Zielstellungen der Auflösung von Nutzungskonflikten zwischen Landwirtschaft und Naturschutz bzw. Wasserwirtschaft, Verbesserung der Grundstücksstruktur in den Ortslagen unter Berücksichtigung der vorhandenen Besitzstände und Unterstützung von Maßnahmen der Dorferneuerung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120 (Haus G), 17033 Neubrandenburg erhoben werden.
Neubrandenburg, den 03.04.2023