Gemeinde Alt Tellin
| 1. | Die Gemeindevertretung Alt Tellin beschließt dem Antrag der Schweinezucht Alt Tellin GmbH (Vorhabenträger) vom 11.03.2024 auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens, vorhabenbezogener B-Plan Nr. 2 „Biogasanlage Alt Tellin“ zuzustimmen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2 „Biogasanlage Alt Tellin“ umfasst die Flurstücke 62/2, 63/1, 64/1, 69/5, 69/6 und 70/2 der Flur 1 in der Gemarkung Siedenbüssow (siehe Anlage 1). Der Geltungsbereich enthält eine Fläche von etwa 15,3 ha. Planungsziel ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung aus Biomasse“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO. |
| 2. | Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sollen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. |
| 3. | Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB). |
| 4. | Für die Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen durch das Planungsbüro MIKAVI Planung GmbH ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, mit dem der Vorhabenträger zusichert, dass der Gemeinde Alt Tellin im Zusammenhang mit der o. g. Planung keine negativen finanziellen Auswirkungen entstehen. Die Erforderlichkeit des Abschlusses eines Durchführungsvertrages gemäß § 12 BauGB im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens bleibt davon unberührt. |
| Beschluss-Nr.: | 004-02/2024 |
|
| Abstimmungsergebnis: | gesetzl. Mitgliederzahl: | 7 |
| Anwesend: | 5 |
| Dafür: | 4 |
| Dagegen: | 1 |
| Stimmenenthaltung: | 0 |
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:
| 1. | Für den in der Anlage 1 dargestellten Änderungsbereich mit einer Größe von etwa 8 ha wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Alt Tellin aufgestellt. Planungsziel ist die Änderung der bisherigen Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft in die Darstellung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung aus Biomasse“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO. |
| 2. | Die gemäß § 3 Abs.1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. |
| 3. | Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden. |
| 4. | Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB). |
| Beschluss-Nr.: | 005-02/2024 |
|
| Abstimmungsergebnis: | gesetzl. Mitgliederzahl: | 7 |
| Anwesend: | 5 |
| Dafür: | 4 |
| Dagegen: | 1 |
| Stimmenenthaltung: | 0 |
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:
Die Gemeindevertretung Alt Tellin beschließt die finanzielle Unterstützung der Zeitschrift „TOLLENSETALER STIMME“ in einer Höhe von 400,00 €.
| Beschluss-Nr.: | 010-02/2024 |
|
| Abstimmungsergebnis: | gesetzl. Mitgliederzahl: | 7 |
|
| Anwesend: | 5 |
|
| Dafür: | 4 |
|
| Dagegen: | 0 |
|
| Stimmenenthaltung: | 1 |
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: