| am | 11.05.2025 | von 8.00 bis 18.00 Uhr |
und für eine eventuelle Stichwahl
| am | 25.05.2025 | von 8.00 bis 18.00 Uhr |
| 1. | Die Gemeinden Alt Tellin, Bentzin, Daberkow, Kruckow, Tutow und Völschow bilden jeweils einen Wahlbezirk. |
Die Wahlräume sind in
| Ort | Adresse und ggf. Raum | barrierefrei |
| Alt Tellin | Gemeinderaum „An der Feuerwehr“, Dorfstr. 14, 17129 Alt Tellin | nein |
| Bentzin | ehem. Gemeindebüro, Dorfstr. 23, 17129 Bentzin | nein |
| Daberkow | Gutshaus Daberkow, Dorfstr. 51, 17129 Daberkow | ja |
| Kruckow | FFW-Gebäude, Dorfstr. 19, 17129 Kruckow | nein |
| Tutow | Weiße Schule, Dammstr. 8c, 17129 Tutow | ja |
| Völschow | Neue Schule, Dorfstr. 130, 17129 Völschow | ja |
eingerichtet.
Die Stadt Jarmen ist in 3 Wahlbezirke eingeteilt.
| WBZ | Adresse und ggf. Raum | barrierefrei |
| Jarmen 1 | Schulungsraum Feuerwehr, Fabrikstr. 5, 17126 Jarmen | ja |
| Jarmen 2 | Rathaus Jarmen, Dr.-G.-Kohnert-Str. 5, 17126 Jarmen | ja |
| Jarmen 3 | Bauernstube Plötz, Plötz 38, 17126 Jarmen | ja |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 19.04.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
| 2. | Der Briefwahlvorstand des Amtes Jarmen-Tutow tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:45 Uhr im Rathaus Jarmen, Versammlungsraum, Dr.-G.-Kohnert-Str. 5, 17126 Jarmen, zusammen. |
| 3. | Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landratswahl eine Stimme. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. |
| 4. | Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. |
| Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. |
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. |
| Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlzelle des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. |
| 5. | Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
| Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum innerhalb des Landkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel. |
| 6. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes). |
| 7. | Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). |
05. März 2025
Die Gemeindewahlbehörde