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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Alt Tellin

Präambel

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung vom 16.05.2024 (GVOBI. M-V S. 351) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Alt Tellin vom 26.02.2026 nachfolgende Änderung der Hauptsatzung erlassen:

Artikel 1

Satzungsänderung

§ 2 (Ortsteile) der Hauptsatzung vom 06.11.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(1)Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Alt Tellin, Neu Tellin, Buchholz, Neu Buchholz, Broock, Hohenbüssow und Siedenbüssow.

Diese werden auf Basis des Liegenschaftskatasters räumlich abgegrenzt:

Ortsteil

Gemarkung

ID-Gemarkung

Flur

Alt Tellin

Gemarkung Alt Tellin

133677

Flur 1

Broock

Gemarkung Broock

133678

Flur 1,2,3,4

Buchholz, Neu Buchholz

Gemarkung Buchholz

133679

Flur 1,2

Hohenbüssow

Gemarkung Hohenbüssow

133680

Flur 1,2,3,4

Neu Tellin

Gemarkung Neu Tellin

133681

Flur 1,2

Siedenbüssow

Gemarkung Siedenbüssow

133682

Flur 1,2

mit den darin befindlichen Flurstücken.

(2)Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 4 (Gemeindevertretung)

Abs. 3 der Hauptsatzung vom 06.11.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2.

Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,

3.

Grundstücksgeschäfte

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 6 Abs. 1 und 5 der Hauptsatzung vom 06.11.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt:

1.

über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren zum Abschluss von Verträgen, die auf einmalige Leistung gerichtet sind, innerhalb des geschätzten Auftragswertes bis 2.500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb des geschätzten Auftragswertes bis 250,- € monatlich zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer

2.

über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bis zum Wert von 2.500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer,

3.

Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis 2.500,- € jährlich ggf. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer Jahresmiete bzw. -pacht,

4.

über überplanmäßige Ausgaben von 10-20 % der betroffenen Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer je Ausgabenfall,

5.

über die entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen bis 500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und

6.

bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 500,- €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,- € sowie bei Aufnahmen von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000,- €

(5) Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über

das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),

das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),

das Einvernehmen nach § 36 BauGB (Einvernehmen zu baulichen Vorhaben).

Artikel 1

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Verfahrensvermerk:

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage

www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 17.03.2026.

Veröffentlichung einer Textfassung am 17.04.2026 im Jarmener Informationsblatt Nr. 4/2026.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.