Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung vom 31.03.2025 (GVOBI. M-V S. 351) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Daberkow vom 24.02.2026 nachfolgende Änderung der Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen: Daberkow, Hedwigshof und Wietzow
Diese werden auf Basis des Liegenschaftskatasters räumlich abgegrenzt:
| Ortsteil | Gemarkung | ID-Gemarkung | Flur |
| Daberkow und Hedwigshof | Gemarkung Daberkow | 133695 | Flur 3,4,5 |
| Wietzow | Gemarkung Wietzow | 133696 | Flur 2,3 |
mit den darin befindlichen Flurstücken.
(2) Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen, |
| 2. | Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner, |
| 3. | Grundstücksgeschäfte |
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt:
| 1. | über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren zum Abschluss von Verträgen, die auf einmalige Leistung gerichtet sind, innerhalb des geschätzten Auftragswertes bis 2.500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb des geschätzten Auftragswertes bis 250,- € monatlich zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer |
| 2. | über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bis zum Wert von 2.500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, |
| 3. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis 2.500,- € jährlich ggf. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer Jahresmiete bzw. -pacht, |
| 4. | über überplanmäßige Ausgaben von 10-20 % der betroffenen Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer je Ausgabenfall, |
| 5. | über die entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen bis 500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und |
| 6. | bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 500,- €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,- € sowie bei Aufnahmen von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000,- € |
(3) Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über
| • | das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), |
| • | das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), |
| • | das Einvernehmen nach § 36 BauGB (Einvernehmen zu baulichen Vorhaben). |
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Verfahrensvermerk:
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage
www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 17.03.2026.
Veröffentlichung einer Textfassung am 17.04.2026 im Jarmener Informationsblatt Nr. 4/2026.
Bekanntmachungsvermerk:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.