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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kruckow

Präambel

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung vom 31.03.2025 (GVOBI. M-V S. 351)

wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Kruckow vom 05.03.2026 nachfolgende Änderung der Hauptsatzung erlassen:

Artikel 1

Satzungsänderung

§ 2 [Ortsteile] der Hauptsatzung vom 04.12.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Kruckow, Tutow Dorf, Kartlow, Heydenhof, Unnode, Schmarsow und Borgwall.

Diese werden auf Basis des Liegenschaftskatasters räumlich abgegrenzt:

Ortsteil

Gemarkung

ID-Gemarkung

Flur

Kruckow

Gemarkung Kruckow

133739

Flur 1,2

Tutow Dorf

Gemarkung Tutow Dorf

133740

Flur 2

Kartlow

Gemarkung Kartlow

133734

Flur 1,2

Heydenhof

Gemarkung Osten

133767

Flur 1

Unnode

Gemarkung Unnode

133736

Flur 1

Schwarsow

Gemarkung Schmarsow J

133768

Flur 1,2

Borgwall

Gemarkung Borgwall

133766

Flur 1

mit den darin befindlichen Flurstücken.

(2) Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 3 [Rechte der Einwohner]

Abs. 2 der Hauptsatzung vom 04.12.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

§ 4 [Gemeindevertretung]

Abs. 3 der Hauptsatzung vom 04.12.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2.

Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,

3.

Grundstücksgeschäfte

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 5 [Ausschüsse]

Abs. 3 der Hauptsatzung vom 04.12.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß §§ 35, 36 KV M-V gebildet:

a)

Haupt- und Finanzausschuss

 

Aufgabengebiet: Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben sowie für die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis 1000 Euro

b)

Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr für Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen

§ 6 [Bürgermeisterin oder Bürgermeister]

Abs. 1 und Abs. 5 der Hauptsatzung vom 04.12.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt:

1.

über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren zum Abschluss von Verträgen, die auf einmalige Leistung gerichtet sind, innerhalb des geschätzten Auftragswertes bis 2.500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb des geschätzten Auftragswertes bis 250,- € monatlich zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer

2.

über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bis zum Wert von 2.500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer,

3.

Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis 2.500,- € jährlich ggf. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer Jahresmiete bzw. -pacht,

4.

über überplanmäßige Ausgaben von 10-20 % der betroffenen Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer je Ausgabenfall,

5.

über die entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen bis 500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und

6.

bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 500,- €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,- € sowie bei Aufnahmen von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000,- €

(5) Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über

das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),

das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),

das Einvernehmen nach § 36 BauGB (Einvernehmen zu baulichen Vorhaben).

Artikel 1

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Verfahrensvermerk:

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage

www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 23.03.2026.

Veröffentlichung einer Textfassung am 17.04.2026 im Jarmener Informationsblatt Nr. 4/2026.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.