Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung vom 31.03.2025 (GVOBI. M-V S. 351) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Völschow vom 23.03.2026 nachfolgende Änderung der Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Völschow, Jagetzow, Kadow und Völschow Ausbau.
Diese werden auf Basis des Liegenschaftskatasters räumlich abgegrenzt:
| Ortsteil | Gemarkung | ID-Gemarkung | Flur |
| Völschow und Völschow Ausbau | Gemarkung Völschow | 133788 | Flur 1,2,3 |
| Jagetzow | Gemarkung Jagetzow | 133786 | Flur 1,2,3,4,5,6 |
| Kadow | Gemarkung Kadow | 133787 | Flur 1 |
mit den darin befindlichen Flurstücken.
(2) Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen, |
| 2. | Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner, |
| 3. | Grundstücksgeschäfte |
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt:
| 1. | über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren zum Abschluss von Verträgen, die auf einmalige Leistung gerichtet sind, innerhalb des geschätzten Auftragswertes bis 2.500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb des geschätzten Auftragswertes bis 1.500,- € monatlich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer |
| 2. | über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bis zum Wert von 2.500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, |
| 3. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis 2.500,- € jährlich ggf. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer Jahresmiete bzw. -pacht, |
| 4. | über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V von unter 100,- €, |
| 5. | über überplanmäßige Ausgaben von 20 % der betroffenen Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 2.500,- € zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer je Ausgabenfall, |
| 6. | über die entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen bis 500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und |
| 7. | bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 500,- €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,- € sowie bei Aufnahmen von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000,- € |
(2) Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über
| • | das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), |
| • | das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), |
| • | das Einvernehmen nach § 36 BauGB (Einvernehmen zu baulichen Vorhaben). |
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Verfahrensvermerk:
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage
www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 26.03.2026.
Veröffentlichung einer Textfassung am 17.04.2026 im Jarmener Informationsblatt Nr. 4/2026.
Bekanntmachungsvermerk:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.