Titel Logo
Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Freiwilliger Landtausch Loitz-Völschow

Landkreis Vorpommern-Greifswald

Aktenzeichen: 5433.2-V-082-380

I.

a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Loitz-Völschow, Gemeinde Völschow und Stadt Loitz, Landkreis Vorpommern-Greifswald nach § 103cAbs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Landkreis: Vorpommern-Greifswald

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Völschow

Völschow

1

84

Völschow

Völschow

1

164

Loitz,

Stadt Loitz

12

39

Loitz, Stadt

Loitz

12

40/1

Loitz, Stadt

Loitz

12

40/2

Loitz, Stadt

Loitz

11

40/3

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster33.108 m2. Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch farbige Markierung gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

 

b) Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend der Verbesserung der Agrar-Struktur, insbesondere der Verkürzung der Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu den zu bewirtschaftenden Flächen.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.

II.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte 

§14 Abs. 1 bis3FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (hlausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund; Postanschrift: Postfach 2541, 18412 Stralsund) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beimStaatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 23.03.2026

Im Auftrag

Ausgefertigt:

Stralsund, den 24.03.2026

Im Auftrag