Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik bei der Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
1. Auf der Grundlage des § 2 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), das durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, werden zur Europawahl 2024 unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.
Aus den Ergebnissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über
| a) | die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und 10 Geburtsjahresgruppen sowie |
| b) | die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und 6 Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen |
als Bundesstatistik erstellt.
Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wähler umfassen.
Die statistischen Auszählungen
| - | der Wählerverzeichnisse nach a) werden in den Gemeindebehörden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, |
| und | |
| - | der Stimmzettel nach b) im Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern |
durchgeführt.
Nach § 6 des Wahlstatistikgesetzes dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei den wahlstatistischen Auszählungen nicht zusammengeführt werden.
2. In die repräsentative Wahlstatistik ist sind die
| a) | allgemeinen Wahlbezirke mit den Wahlbezirksnummern |
|
| der Stadt Jarmen mit den Wahlbezirksnummern 001, 002 und 003, |
|
| die Gemeinde Bentzin mit der Wahlbezirksnummern 001 und |
|
| die Gemeinde Tutow mit der Wahlbezirksnummern 001 |
einbezogen.
3. In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Zusatzaufdruck enthalten:
| A. | männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2000 bis 2008 |
| B. | männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1990 bis 1999 |
| C. | männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1980 bis 1989 |
| D. | männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1965 bis 1979 |
| E. | männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1955 bis 1964 |
| F. | männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1954 und früher |
| G. | weiblich, geboren 2000 bis 2008 |
| H. | weiblich, geboren 1990 bis 1999 |
| I. | weiblich, geboren 1980 bis 1989 |
| K. | weiblich, geboren 1965 bis 1979 |
| L. | weiblich, geboren 1955 bis 1964 |
| M. | weiblich, geboren 1954 und früher |
Der Wähler erhält für die Stimmabgabe einen in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter mit Unterscheidungsaufdruck versehenen Stimmzettel ausgehändigt.
Briefwähler in repräsentativen Briefwahlbezirken erhalten mit den Briefwahlunterlagen ebenfalls Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck zugesandt.
Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Europawahl durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.