Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V S. 351) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 31.03.2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Völschow führt das kleine Landessiegel.
(2) Das kleine Landessiegel zeigt das Wappenbild des Landesteiles Vorpommern, einen aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif und der Umschrift „GEMEINDE VÖLSCHOW"
Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Völschow, Jagetzow, Kadow und Völschow-Ausbau. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann aufgrund von wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde einberufen.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden.
Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
In den Fällen nach Absatz 3 kann sich diese bei Bedarf auf 45 Minuten erhöhen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen, |
| 2. | Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, |
| 3. | Grundstücksgeschäfte, |
| 4. | Vergabe von Aufträgen |
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister drei weitere Mitglieder an.
(2) Folgender Ausschuss wird gemäß § 36 KV M-V gebildet:
| a) | Haupt- und Finanzausschuss |
| Aufgabengebiet: |
| Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben sowie für die Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis 1000 Euro |
(3) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
(4) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt, unterhalb der Wertgrenzen:
| 1. | über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb der Wertgrenze bis 2.500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb der Wertgrenze bis 1.500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Monat, |
| 2. | über die Vergabe von Aufträgen nach der VOB bis zum Wert von 2.500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, |
| 3. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis 2.500,- Euro jährlich ggfl. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer Jahresmiete bzw. -pacht, |
| 4. | über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von unter 100,- €, |
| 5. | über überplanmäßige Ausgaben von 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 2.500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer je Ausgabenfall, |
| 6. | über die entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen bis 500,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und |
| 7. | bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 500,- €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,- € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000,- € |
(5) Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über
| • | das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), |
| • | das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), |
| • | das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben), |
(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.200,- €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält monatlich 240,- €, die zweite Stellvertretung monatlich 120,- €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 20,- €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,- €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Aus-schusses, in den sie gewählt worden sind und der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung und -nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,- €.
(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 60,- €.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Völschow erfolgen, soweit es sich nicht um solche nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, durch Veröffentlichung im Internet unter der Adresse https://www.jarmen.de/oeffentliche_Bekanntmachungen.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Auf die im Internet erfolgte Bekanntmachung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Jarmen-Tutow „Jarmener Informationsblatt" hingewiesen, ausgenommen die Einberufung von öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung. Textfassungen der Satzungen können kostenpflichtig unter der Adresse: Amt Jarmen-Tutow, Dr.-G.-Kohnert-Str. 5, 17126 Jarmen bezogen werden.
(2) Ergänzend dazu erfolgen Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gemeinde Völschow. Die Internetseite der Gemeinde lautet: www.gemeinde-völschow.de.
(3) Öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen durch Abdruck im „Jarmener Informationsblatt". Das Bekanntmachungsblatt des Amtes Jarmen-Tutow erscheint monatlich und ist einzeln bzw. im Abonnement zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.
(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln.
Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich:
| - | Völschow | - | Schlauchturm |
| - | Jagetzow | - | Bushaltestelle |
| - | Kadow | - | Bushaltestelle |
Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden über die Bekanntmachung nach Abs. 1 hinaus an den Bekanntmachungstafeln gem. Abs. 4 zur Kenntnis gegeben.
(7) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Abs. 4.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.06.2020 außer Kraft.
Völschow, den 01.04.2025
Verfahrensvermerk:
Angezeigt beim Landrat des Landkreis Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 29.04.2025.
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen“ am 29.04.2025 sowie auf der Homepage www.gemeinde-voelschow.de unter Bekanntmachungen am 29.04.2025.
Veröffentlichung einer Textfassung am 16.05.2025 im Jarmener Informationsblatt Nr. 5/2025.
Bekanntmachungsvermerk:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.