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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Satzung zur Änderung der Entgeltverordnung für die öffentliche Badeanstalt Zarrenthin der Gemeinde Bentzin

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 2 und 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 16. Mai 2024, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBI. MV S. 130,136) in Verbindung mit § 6 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V Seite 146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V S. 650), beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentzin in ihrer Sitzung am 23.04.2026 folgende Änderung der Satzung:

Artikel 1

Satzungsänderung

§ 4 [Tarife] wird geändert:

Strandkorb pro Tag

5,00 Euro

Liege pro Tag

2,00 Euro

Sonnenschirm pro Tag

2,00 Euro

Zelte bis 3 m² pro Tag

4,00 Euro

Zelte über 3 m² bis 10 m² pro Tag

8,50 Euro

Zelte über 10 m² pro Tag

20,00 Euro

Zzgl. pro Person und Tag

2,00 Euro

Parkentgelt - Hauptsaison (01.06. - 30.09.)

Für die Dauer von bis zu 2 Stunden

2,00 Euro

Für die Dauer von bis zu 6 Stunden

4,00 Euro

Für die Dauer von bis zu 12 Stunden

6,00 Euro

Für die Dauer von bis zu 24 Stunden

8,00 Euro

Wochenticket(nicht gültig in der Zeit von 20:00 bis 08:00 Uhr)

20,00 Euro

Parkentgelt - Nebensaison (01.10. - 31.05.)

Für die Dauer von bis zu 2 Stunden

1,00 Euro

Für die Dauer von bis zu 6 Stunden

2,00 Euro

Für die Dauer von bis zu 12 Stunden

3,00 Euro

Für die Dauer von bis zu 24 Stunden

4,00 Euro

Wochenticket (nicht gültig in der Zeit von 20:00 bis 08:00 Uhr)

10,00 Euro

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft.

 

 

Verfahrensvermerk:

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 24.04.2026.

Veröffentlichung einer Textfassung am 15.05.2026 im Jarmener Informationsblatt Nr. 5/2026.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.