Die Gemeindevertretung Bentzin benennt die Einwohnerinnen als ehrenamtliche Klimaschutzpatinnen Frau Christine Krüger, Frau Ines Deutscher und Frau Susann Moll entsprechend der „Kooperationsvereinbarung Klimaschutz in kleinen Kommunen und Stadtteilen (KlikKS)“. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Benennung der LEKA MV zeitnahe in Textform und unter Angabe der Kontaktdaten mitzuteilen.
| Beschluss-Nr. | 022-03/2023 | |
| Abstimmungsergebnis: | gesetzliche Mitgliederzahl: | 9 |
| Anwesend: | 9 | |
| Dafür: | 9 | |
| Dagegen: | 0 | |
| Enthaltung: | 0 |
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:
Die Gemeindevertretung Bentzin beschließt den Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein „Vorpommersche Dorfstrasse“ e.V.
| Beschluss-Nr. | 023-03/2023 | |
| Abstimmungsergebnis: | gesetzliche Mitgliederzahl: | 9 |
| Anwesend: | 9 | |
| Dafür: | 9 | |
| Dagegen: | 0 | |
| Enthaltung: | 0 |
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:
Die Gemeindevertretung Bentzin beschließt, dem Antrag des Vorhabenträgers re.venture auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zuzustimmen. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 12 „Solarpark im Peenetal am Teufelsstein“ auf den Weg gebracht werden.
Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich über die Flurstücke Flurstücke 348, 349/1, 423, 424, 425, 426 und 441 der Flur 1 der Gemarkung Bentzin und über die Flurstücke 26 und 28 der Flur 3 der Gemarkung Plestlin. Der vollständige Geltungsbereich ist in der beiliegenden Karte dargestellt.
Der o.g. Bebauungsplan zielt planungsrechtlich darauf ab, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes Photovoltaik gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme sämtlicher Planungskosten. Die Gemeinde erleidet keine finanziellen nachteiligen Auswirkungen durch die Bauleitplanung.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
| Beschluss-Nr. | 024-03/2023 | |
| Abstimmungsergebnis: | gesetzliche Mitgliederzahl: | 9 |
| Anwesend: | 7 | |
| Dafür: | 7 | |
| Dagegen: | 0 | |
| Enthaltung: | 0 |
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: Herr Giermann, Herr Kühling