Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)
Dipl.-Ing. Annett Frank
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin
Am Gorzberg Haus 14
17489 Greifswald
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| Bei Antwortschreiben und Rückfragen bitte angeben: |
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| Antrags-/Geschäftsbuch-Nr. der Vermessungsstelle: 161/20 |
| Datum: 06.06.2024 Bearbeiter: Dipl.-Ing. Annett Frank, ÖbVI Durchwahl: 03 83 34 - 51 49 47 0 |
Vermessungsobjekt:
| Gemeinde: | Tutow; Kruckow; Bentzin |
| Gemarkung: | Tutow; Tutow Dorf; Zemmin |
| Flur: | 3; 2; 2 |
| Flurstück: | 75/36, 78/1; |
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| 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 260, 275; |
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| 7/2, 8/2, 13/2, 26/2, 200, 226/1, 226/2, 227, 229, 230, 231, 232, 249/2, 332, 359/1, 366/1 |
| Lagebezeichnung: | an Am Anger, an Parkstraße; an Bundesstraße 110, Wallberg; an der Grenze mit Tutow, an Bundesstraße 110, Weg nach Müssentin, am Weg nach Müssentin |
Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713) durchgeführt.
Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.
Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:
Kruckow, Tutow Dorf, Flur 2, Flurstück 244
Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)
Dipl.-Ing. Annett Frank
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin
Am Gorzberg Haus 14
17489 Greifswald
während der Geschäftszeiten Montag bis Freitag, von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr, in der Zeit vom 11.07.2024 bis zum 10.08.2024.
Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.