Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Jarmen vom 07.05.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Änderung der Hauptsatzung erlassen:
§ 5 [Hauptsatzung] wird wie folgt neu geändert:
(3) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu Verfügungen über städtisches Vermögen zu treffen:
| 1. | über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb der Wertgrenze von 15.000 € bis 30.000 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb der Wertgrenze von 2.500 € bis 5.000 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Monat, |
| 2. | Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 10.000 € bis 50.000 €, |
| 3. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen von 2.500 bis 7.500 Euro ggfl. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer Jahresmiete bzw. -pacht, |
| 4. | Der Hauptausschuss entscheidet über die entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen über 15.000,00 € bis 30.000,00 €. |
| 5. | Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen nach der VOB bis zum Wert von 15.000 € bis 30.000 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer |
| 6. | Der Hauptausschuss entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,00 € bis zu 1.000,00 €. |
(4) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen
| 1. | zu der städtischen Haushaltswirtschaft zu treffen: | |
| 1. | über überplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von 10 bis 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 15.000 bis 30.000 € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von 15.000 bis 30.000 € je Ausgabenfall, |
| 2. | Erlass und Niederschlagung von Forderungen über 500 €, Stundung von Forderungen über 1.000 €. |
§ 7 [Bürgermeister] wird wie folgt neu geändert:
(2) Sie oder er trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Hauptsatzung.
(3) Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 14.999,99 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu 2.499,99 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Monat können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 €.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Angezeigt beim Landrat des Landkreis Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 23.05.2024.
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen“ am 23.05.2024.
Veröffentlichung einer Textfassung am 21.06.2024 im Jarmener Informationsblatt Nr. 06/2024.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.