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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlich allgemeinbildenden Schulen in Trägerschaft der Stadt Jarmen

(Schulkapazitätssatzung)

Gemäß § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934, 939), des § 45 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz-SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 920) und der Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlich allgemeinbildenden Schulen (Schulkapazitätsverordnung - SchulKapVO M-V) vom 27.05.2021 (Mitt.bl. M-V 2021, S. 82) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Jarmen am 07.05.2024 die Satzung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an öffentlich allgemeinbildenden Schulen in Trägerschaft der Stadt Jarmen erlassen:

§ 1

Aufnahmekapazität

1.

Die durch den Schulträger gemäß § 1 Absatz 1 SchulKapVO M-V zu schulischen Zwecken zur Verfügung gestellten Räume sind in den Spalten a) - d) der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

2.

In der Spalte e) der nachfolgenden Tabelle ist die schulische Nutzung der Räume gemäß § 3 Absatz 1 SchulKapVO M-V dargestellt.

3.

Die gemäß § 3 Abs. 2 als Unterrichtsraum für eine Klasse geeigneten Räume wurden farblich hervorgehoben.

4.

Die Höchstzahl der je Unterrichtsraum gemäß § 3 Absatz 3 zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler ist in Spalte f) der nachfolgenden Tabelle angegeben. Als Grundlage für die Kapazität dient § 3 Abs. 3 SchulKapVO M-V mit 1,9 m² je Schüler.

Grundschule Jarmen

Die Aufnahmekapazität der Grundschule Jarmen ergibt sich wie folgt:

Regionalschule Jarmen

Die Aufnahmekapazität der Regionalen Schule Jarmen ergibt sich wie folgt:

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Stadt Jarmen, den 08.05.2024

Verfahrensvermerk:

Angezeigt beim Landrat des Landkreis Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 06.06.2024.

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen“ am 07.06.2024.

Veröffentlichung einer Textfassung am 21.06.2024 im Jarmener Informationsblatt Nr. 06/2024.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Jarmen, den 04.06.2024