Staatliches Amt für
Landwirtschaft und Umwelt
Mecklenburgische Seenplatte
-Flurneuordnungsbehörde-
Im Bodenordnungsverfahren Bartow, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, werden hiermit die Ergebnisse der Wertermittlung unter Berücksichtigung der nachfolgend benannten Änderungen festgestellt:
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) | bisherige und geänderte Bewertung | Erläuterung |
| Bartow | 1 | 137/10 132/9 | Grünland in Unland | Topografische Nachmessung der Randbereiche der Grünlandfläche entsprechend der jetzigen Nutzung |
| Bartow | 2 | 65/48 | Grünland in VS3 | Bewertung der Zufahrt zum Wohngrundstück entsprechend der jetzigen Nutzung als Weg |
| Bartow | 2 | 205/4 | Unland in Wasser | Nachbewertung der Fläche des offenen Grabens (Vorfluter) |
| Bartow | 2 | 271 272 | Holzung in Acker | Bewertung entsprechend der jetzigen Nutzung (Teilflächen) |
Die kartenmäßige Darstellung der Änderungen kann bei der Flurneuordnungsbehörde eingesehen bzw. es können entsprechende Kartenauszüge z.B. per E-Mail zugeschickt werden (Terminvereinbarung bzw. Kartenabforderung unter: 0385 58869-311 bzw. -317).
Nachdem die Ergebnisse der Wertermittlung in Anwendung von § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) für die Beteiligten in der Zeit vom 23.09.2022 bis 31.12.2022 in Internet zur Einsichtnahme und zum Herunterladen zur Verfügung gestellt und im Rahmen der „Online-Konsultation" (§ 5 Abs. 4 PlanSiG) begründete Einwendungen erhoben werden konnten, hat nunmehr ihre Feststellung gem. § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in Verbindung mit § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zu erfolgen.
Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung kann innerhalb eines Monats - beginnend mit dem ersten Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung - Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, 17033 Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 120 eingelegt werden.
Die sofortige Vollziehung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und soll vermeiden, dass durch Widersprüche der im öffentlichen Interesse und im Interesse der Mehrheit der Beteiligten liegende Fortgang des Bodenordnungsverfahrens gehemmt wird. Dadurch könnten für die Mehrheit der Beteiligten schwerwiegende Nachteile entstehen, indem u.a. Vorarbeiten für die Zuweisung der Abfindungsgrundstücke nicht in dem Maße gefördert würden, wie es für den angestrebten Erfolg des Bodenordnungsverfahrens im Interesse der Agrarstruktur und Landeskultur geboten ist.
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
- Flurneuordnungsbehörde -
Neubrandenburg, den 15.05.2023
Im Auftrag