Stadt Jarmen
Der Bürgermeister
- Amtliche Bekanntmachung -
Die von der Stadtvertretung Jarmen am 18.03.2025 beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Jarmen für den Bereich des Gewerbeparks östlich der L 35 wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises Vorpommern Greifswald vom 01.07.2025, Az.: 01981-25-43, genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Jarmen für den Bereich des Gewerbeparks östlich der L 35 tritt mit Ablauf des Erscheinungstages, mithin den 18. Juli 2025, gemäß § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Jarmen in Kraft.
Lageplan (unmaßstäblich):
Der räumliche Geltungsbereich umfasst auf einer Gesamtfläche von etwa 4,4 ha die Flurstücke 438/12, 439/4, 439/5 sowie 440 der Flur 1 in der Gemarkung Jarmen. Planungsziel ist die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum B-Plan Nr. 20 „Gewerbepark östlich der L 35“ gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Jarmen kann mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt Jarmen-Tutow, Bauamt, Dr.-Georg-Kohnert-Straße 5 in 17126 Jarmen während der Öffnungszeiten bzw. nach Terminvereinbarung in der Verwaltung sowie unter der Internetadresse: http://www.jarmen.de/bekanntmachungen
eingesehen werden. Darüber hinaus werden die o.g. Unterlagen im Bau- und Planungsportal Mecklenburg-Vorpommern (https://bplan.geodaten-mv.de/bauleitplaene) zur Verfügung gestellt werden.
Auf Verlangen wird über den Inhalt der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes Auskunft erteilt.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach de §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gemäß § 215 BauGB
Unbeachtlich werden:
| 1. | Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften |
| 2. | Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes |
| 3. | Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Jarmen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Jarmen geltend gemacht werden.
Jarmen, 03.07.2025