Titel Logo
Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl1) zum 9. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern am 20. September 2026

1.

Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Gemeinde – die Wahlbezirke der Gemeinde: 2)

Stadt Jarmen, Gemeinde Alt Tellin, Gemeinde Bentzin, Gemeinde Daberkow, Gemeinde Kruckow, Gemeinde Tutow, Gemeinde Völschow

wird in der Zeit vo 31. August 2026 bis 04. September 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten – 3)

(20. bis 16. Tag vor der Wahl) 

Amt Jarmen-Tutow, Gemeindewahlbehörde, Dr.-G.-Kohnert-Straße 5,17126 JarmenGemeindewahlbehörde Amt Jarmen-TutowGemeindewahlbehörde Amt Jarmen-Tutow 4) 

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß §§ 51, 52 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.2)

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,

spätestens am 04. September 2026 bis 12:00Uhr Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

(16. Tag vor der Wahl)

Amt Jarmen-Tutow, Gemeindewahlbehörde, Dr.-G.-Kohnert-Straße 5, 17126 Jarmen unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

29. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung.

(22. Tag vor der Wahl) 

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Wahl des Landtages erteilt.

4.1

Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises (Wahlkreis 13: Mecklenburgische Seenplatte I – Vorpommern-Greifswald I), für den der Wahlschein ausgestellt ist, teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

a)

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;

b)

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 3. September 2021) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,

b)

wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

6.

Wahlscheine können bis Freitag, 18. September 2026, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Danach ist die Erteilung von Wahlscheinen nur noch in Ausnahmefällen möglich:

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, 19. September 2026, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Am Wahltag bis 15.00 Uhr können noch Wahlscheine beantragt werden,

-

wenn Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 5 b) nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind, oder

-

wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Landtagswahl und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Die Wahlbriefe der Landtagswahl werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jarmen, den 17.07.2026

 

 

Die Gemeindewahlbehörde