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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zum Schutz und zur Nutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Jarmen

Auf der Grundlage der § 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V 5. 467) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Jarmen am 12.05.2026 die folgende Satzung erlassen:

§1

Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die öffentlichen Grünanlagen der Stadt Jarmen. Öffentliche Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind die allgemein zugänglichen und nutzbaren Grünanlagen, die sich im Eigentum der Stadt Jarmen befinden und deren Grenzen im Grundbuch eingetragen sind. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Stadtumwelt, der Stadtgestaltung, der Erholung der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.

(2) Zu diesen, der öffentlichen Nutzung gewidmeten Grünanlagen, gehören:

  1. Grün- und Parkanlagen mit ihren Ansaaten, Planzungen u. Einrichtungen,
  2. Kinderspiel- und Tobeplätze,
  3. Straßenbegleitgrün,
  4. Schutzpflanzungen und Waldstreifen,
  5. Promenaden, Alleen, begrünte Stadtplätze.

(3) Bestandteile von Grünanlagen sind insbesondere:

  1. Rasen- und Wiesenflächen,
  2. Bäume und deren Kronentraufbereiche,
  3. Gehölz- und Blumenflächen,
  4. Wege- und Platzflächen innerhalb von Grünanlage
  5. Wasserflächen, Gräbe
  6. Mauern, Treppen, Geländer, Zäune, Sandkästen, Ballfanggitter u.a. bauliche Anlagen,
  7. Bänke, Stühle, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte, Plastiken, Pflanzgefäße und sonstige Ausstattungen.

(4) Für Grünanlagen und Bestandteile von Grünanlagen, die unter Denkmalschutz stehen, gelten außerdem insbesondere die Bestimmungen des Denkmalschutzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen Fassung.

§2

Nutzung von Grünanlagen

Die Grünanlagen der Stadt Jarmen stehen den Bürgerinnen und Bürgern als innerstädtische Freiräume zur Nutzung als Spiel- und Erholungsorte zur freien Verfügung. Der Bürgermeister der Stadt Jarmen kann die Nutzung von Anlagen oder Anlagenteilen im Einzelnen durch Gebote und Verbote regeln und dabei bestimmte Nutzungsarten ausschließen.

§3

Verhalten in den kommunalen Grünanlagen

(1) Die Grünanlagen sowie deren Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder

verändert werden. Wer Grünanlagen verunreinigt, beschädigt oder verändert, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen oder den ursprünglichen Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Beseitigung der Exkremente von mitgeführten Tieren, für Zigaretten- und Tabakwarenreste sowie für Grillkohle- und Verpackungsmaterial.

(2) Bei der Nutzung der Grünanlagen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und des verantwortlichen Umgangs mit den in §1 Abs. 3 aufgeführten Bestandteilen der Grünanlagen. Die Bestandteile der Grünanlagen dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder verändert werden. Andere Nutzer der Grünanlagen dürfen nicht belästigt, gestört oder behindert werden.

(3) In den Grünanlagen ist es untersagt:

  1. Anpflanzungen, insbesondere Gehölz- und Blumenflächen zu beschädigen,
  2. wild lebende Tiere zu fangen, zu beunruhigen, zu verletzen oder zu töten,
  3. Rasenflächen und Anpflanzungen mit Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen zu befahren,
  4. Zelte und Wohnwagen aufzustellen,
  5. zu nächtigen,
  6. Kraftfahrzeuge zu fahren, zu parken und abzustellen sowie zu reiten; dies gilt nicht für Wege und Flächen, die durch entsprechende Beschilderung hierfür freigegeben sind,
  7. auf Spielanlagen Tiere mitzubringen,
  8. Abfall jeglicher Art zu lagern oder abzulagern,
  9. Plakate oder sonstiges Werbematerial anzuschlagen sowie Waren und gewerbliche Dienste jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung anzubieten,
  10. 1in Gräben, Teichen und sonstigen Wasserflächen zu baden,
  11. Eisflächen zu betreten, soweit sie nicht als Eislaufflächen gekennzeichnet sind,
  12. Wildsäugetiere jeglicher Art zu füttern,
  13. sich in einem Rausch oder ähnlichen Zustand aufzuhalten, unabhängig davon, ob dieser Zustand vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel herbeigeführt wurde,
  14. in Kinderspiel- und Tobeplätze zu rauchen, Alkohol zu trinken oder andere berauschende Mittel zu konsumieren,
  15. Kinder oder Jugendliche auf Spiel-, Tobe- oder Bolzplätzen zu behindern oder zu belästigen,
  16. Bauwerke, Denkmäler oder sonstige nicht dafür vorgesehenen Einrichtungen ohne oder mittels Hilfsmittel zu besteigen sowie Bäume zu Zwecken des Freizeitsports zu besteigen oder zu benutzen,
  17. aktiv und aufdringlich-aggressiv zu betteln. Stilles betteln im üblichen Rahmen ist vom Verbot ausgenommen,
  18. gewerbliche Aktivitäten aller Art einschließlich Musizieren zu betreiben,
  19. Feuer zu machen,
  20. zu Grillen, außer auf den ausgewiesenen Flächen.

§4

Benutzung der Spielanlagen

Die Benutzung der Spielanlagen hat entsprechende der Art des Spielplatzes und der

Spielgeräte und nur altersentsprechend sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die im Einzelfall durch Beschilderung angezeigten Hinweise und Gebote sind einzuhalten. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr müssen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder dessen Beauftragten sein.

§5

Benutzungssperre

Aus gartenpflegerischen Gründen und aus Gründen der Verkehrssicherung, können Grünanlagen vorübergehend für die allgemeine Benutzung gesperrt werden.

§6

Anordnung

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Abwehr von Sachschäden in den Grünanlagen und Spielanlagen können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

§7

Sondernutzung

(1) Die Stadt Jarmen kann im Bedarfsfall eine Nutzung der öffentlichen Grünanlagen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung hinausgeht (Sondernutzung), nach Maßgabe dieser Satzung gestatten. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 zulassen, wenn dem ein überwiegend öffentliches Interesse nicht entgegensteht.

Als Sondernutzung im Sinne dieser Satzung zählt insbesondere:

  1. Durchführung von Veranstaltungen, Schaustellungen, Sportwettkämpfen einschließlich Trainingsbetrieb,
  2. das Befahren der Grünanlagen mit Fahrzeugen aller Art,
  3. das Abstellen von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen,
  4. Baustelleneinrichtungen,
  5. Aufgrabungen aller Art,
  6. Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen,
  7. Flächeninanspruchnahme zu Handelszwecken bzw. darauf bezogene Hinweiseinrichtungen,
  8. das Aufstellen von Containern,
  9. das Aufstellen von Tischen und Stühlen.

(2) Versorgungs- und Entsorgungsträger (Gas, Fernmeldewesen, Wasser, Abwasser, Fernwärme und Strom), die im öffentlichen Interesse Aufgrabungen, Schachtungen oder Bohrungen in kommunalen Grünanlagen vornehmen, haben vor Baubeginn die Stadt Jarmen zu informieren und nach Beendigung der Baumaßnahmen die Stadt Jarmen die ordnungsgemäß hergestellte Fläche zu übergeben. Die Baumaßnahme kann aus wichtigem Grund untersagt oder auch zeitlich beschränkt werden.

§8

Antrag auf Sondernutzungserlaubnis

Eine Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich, mindestens 21 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung bei der Stadt Jarmen zu stellen. Der Antrag muss mindestens Angaben über den Ort, die Art der Sondernutzung, den Umfang der benötigten Fläche, die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung, Maßnahmen zur Verkehrs- und Flächensicherung sowie Angaben über Maßnahmen der Beseitigung der durch die Sondernutzung entstehenden Verunreinigungen enthalten.

§9

Sondernutzungserlaubnis

Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit und/oder Widerruf erteilt. Sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten, wenn das zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Grünflächen erforderlich ist.

Die Sondernutzungserlaubnis erlischt:

  1. Durch Widerruf,
  2. wenn von ihr drei Monate kein Gebrauch gemacht wird,
  3. nach Zeitablauf,
  4. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Grünfläche.

§10

Pflichten des Sondernutzungsberechtigten

(1) Der Sondernutzungsberechtigte ist verpflichtet, die von ihm beanspruchten Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Der Sondernutzungsberechtigte hat der Stadt Jarmen alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

(2) Er ist gegenüber der Stadt Jarmen verpflichtet, die in Anspruch genommene Grünfläche nach Nutzungsende fachgerecht wiederherzustellen.

(3) Die Stadt Jarmen ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung die fachgerechte Wiederherstellung, die Beseitigung von Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten des Sondernutzungsberechtigten vornehmen zu lassen, wenn dieser nach schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(4) Der Sondernutzungsberechtigte hat die Stadt Jarmen für die von ihm beanspruchte Grünfläche von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

§11

Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen werden Gebühren gemäß Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Jarmen der Stadt Jarmen erhoben. Die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung kann von der Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung bzw. einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden.

§12

Andere Rechtsvorschriften

Andere Rechtsvorschriften bleiben von dieser Grünanlagensatzung unberührt.

§13

Platzverweis

Wer Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder wer in Grünanlagen Handlungen begeht, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind, oder in die Grünanlagen Gegenstände bringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind oder zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen, kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, aus den Grünanlagen verwiesen werden. Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann das Betreten der Grünanlagen auch für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.

§14

Haftungsbeschränkung

Die Benutzung der Grünanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Jarmen haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§15

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. Grünanlagen beschädigt oder verändert (§ 3 Absatz 1 Satz 1),
  2. eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt oder den ursprünglichen Zustand nicht unverzüglich wiederherstellt (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3),
  3. als Benutzer der Grünanlagen andere gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 3 Absatz 2),
  4. als Benutzer der Grünanlagen den Verboten des § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 7 eine Sondernutzung ausübt ohne, dass bzw. bevor er dafür eine Genehmigung eingeholt hat oder die Sondernutzung abweichend von der Genehmigung zeitlich und/oder territorial ausdehnt,
  6. einem ausgesprochenen Platzverweis nach § 13 zuwiderhandelt

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.

§16

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Jarmen beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr in Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.

§17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Verfahrensvermerk:

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage

www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 10.06.2026.

Veröffentlichung einer Textfassung am 17.07.2026 im Jarmener Informationsblatt Nr. 7/2026.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.