Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung vom 31.03.2025 (GVOBI. M-V S. 351) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 12.05.2026 nachfolgende Änderung der Hauptsatzung erlassen:
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen, |
| 2. | Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner, |
| 3. | Grundstücksgeschäfte |
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, in den folgenden Wertgrenzen Entscheidungen über städtisches Vermögen zu treffen:
| 1. | Der Hauptausschuss entscheidet über die entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen über 15.000,- € bis 30.000,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, |
| 2. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen von 2.500,- € bis 7.500,- € ggf. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer Jahresmiete bzw. -pacht, |
| 3. | Unentgeltliche Verfügungen über städtisches Vermögen, soweit der Wert des Verfügungsgegenstandes 15.000,- € übersteigt, |
| 4. | Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltplanes von 10.000,- € bis 50.000,- €, |
| 5. | Annahmen oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,- bis 1.000,- € |
(5) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, in den folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu der städtischen Haushaltswirtschaft zu treffen:
| 1. | über überplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von 10-20 % der betroffenen Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 15.000,- € bis 30.000,- € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,- € bis 30.000,- € je Ausgabenfall, |
| 2. | Erlass und Niederschlagung von Forderungen über 500,- €, Stundungen von Forderungen über 1.000,- €. |
(7) Der Hauptausschuss entscheidet über folgende personalrechtliche Angelegenheiten:
| 1. | Ernennung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Beamten und Beamtinnen ab dem zweiten Einstiegsamt (A 9) der Laufbahngruppe 2, |
| 2. | Einstellung und Kündigung von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe E 9a TVöD, |
| 3. | Übertragung der Führungsposition Amtsleiterin/Amtsleiter, |
| 4. | Entscheidungen zu Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, |
| 5. | Urlaubsanträge der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, soweit mehr als zwei Wochen Urlaub beantragt werden. |
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über
| • | das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), |
| • | das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), |
| • | das Einvernehmen nach § 36 BauGB (Einvernehmen zu baulichen Vorhaben) Vorhaben), für Vorhaben, die nicht § 5 Abs. 6 Nr. 2 dieser Hauptsatzung unterfallen. |
| • | die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB, |
| • | die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB, |
| • | die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 und § 179 Abs. 1 BauGB, |
| • | Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. |
(1) Das Gebiet der Stadt Jarmen besteht aus den Ortsteilen: Groß-Toitin, Jarmen, Klein-Toitin, Kronsberg, Müssentin, Neu Plötz, Plötz und Wilhelmintal.
Diese werden auf Basis des Liegenschaftskatasters räumlich abgegrenzt:
| Ortsteil | Gemarkung | ID-Gemarkung | Flur |
| Groß-Toitin und Klein-Toitin | Gemarkung Toitin | 133733 | Flur 1,2,3,4 |
| Jarmen | Gemarkung Jarmen | 133730 | Flur 1,2,3,4,5 |
| Kronsberg | Gemarkung Kronsberg | 133731 | Flur 1 |
| Müssentin | Gemarkung Müssentin | 133732 | Flur 1 |
| Neu Plötz und Plötz | Gemarkung Plötz | 133757 | Flur 2,3 |
mit den darin befindlichen Flurstücken.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 10.06.2026.
Veröffentlichung einer Textfassung am 17.07.2026 im Jarmener Informationsblatt Nr. 7/2026.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.