Titel Logo
Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jarmen

Präambel

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung vom 31.03.2025 (GVOBI. M-V S. 351) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 12.05.2026 nachfolgende Änderung der Hauptsatzung erlassen:

Artikel 1

Satzungsänderung

§ 2 [Rechte der Einwohner] Abs. 2 der Hauptsatzung vom 15.10.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

§ 4 (Sitzungen der Stadtvertretung) Abs. 2 der Hauptsatzung vom 15.10.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2.

Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,

3.

Grundstücksgeschäfte

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 5 Abs. 4, 5 und 7 der Hauptsatzung vom 15.10.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, in den folgenden Wertgrenzen Entscheidungen über städtisches Vermögen zu treffen:

1.

Der Hauptausschuss entscheidet über die entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen über 15.000,- € bis 30.000,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer,

2.

Abschluss von Miet- und Pachtverträgen von 2.500,- € bis 7.500,- € ggf. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer Jahresmiete bzw. -pacht,

3.

Unentgeltliche Verfügungen über städtisches Vermögen, soweit der Wert des Verfügungsgegenstandes 15.000,- € übersteigt,

4.

Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltplanes von 10.000,- € bis 50.000,- €,

5.

Annahmen oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,- bis 1.000,- €

(5) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, in den folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu der städtischen Haushaltswirtschaft zu treffen:

1.

über überplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von 10-20 % der betroffenen Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 15.000,- € bis 30.000,- € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,- € bis 30.000,- € je Ausgabenfall,

2.

Erlass und Niederschlagung von Forderungen über 500,- €, Stundungen von Forderungen über 1.000,- €.

(7) Der Hauptausschuss entscheidet über folgende personalrechtliche Angelegenheiten:

1.

Ernennung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Beamten und Beamtinnen ab dem zweiten Einstiegsamt (A 9) der Laufbahngruppe 2,

2.

Einstellung und Kündigung von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe E 9a TVöD,

3.

Übertragung der Führungsposition Amtsleiterin/Amtsleiter,

4.

Entscheidungen zu Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister,

5.

Urlaubsanträge der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, soweit mehr als zwei Wochen Urlaub beantragt werden.

§ 7 (Bürgermeisterin/Bürgermeister) Abs. 4 der Hauptsatzung vom 15.10.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über

das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),

das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),

das Einvernehmen nach § 36 BauGB (Einvernehmen zu baulichen Vorhaben) Vorhaben), für Vorhaben, die nicht § 5 Abs. 6 Nr. 2 dieser Hauptsatzung unterfallen.

die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB,

die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB,

die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 und § 179 Abs. 1 BauGB,

Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

§ 12 (Ortsteile) der Hauptsatzung vom 15.10.2024 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Das Gebiet der Stadt Jarmen besteht aus den Ortsteilen: Groß-Toitin, Jarmen, Klein-Toitin, Kronsberg, Müssentin, Neu Plötz, Plötz und Wilhelmintal.

Diese werden auf Basis des Liegenschaftskatasters räumlich abgegrenzt:

Ortsteil

Gemarkung

ID-Gemarkung

Flur

Groß-Toitin und Klein-Toitin

Gemarkung Toitin

133733

Flur 1,2,3,4

Jarmen

Gemarkung Jarmen

133730

Flur 1,2,3,4,5

Kronsberg

Gemarkung Kronsberg

133731

Flur 1

Müssentin

Gemarkung Müssentin

133732

Flur 1

Neu Plötz und Plötz

Gemarkung Plötz

133757

Flur 2,3

mit den darin befindlichen Flurstücken.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Verfahrensvermerk:

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 10.06.2026.

Veröffentlichung einer Textfassung am 17.07.2026 im Jarmener Informationsblatt Nr. 7/2026.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.