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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderungsbeschluss Bartow

 

Staatliches Amt für Landwirtschaft u. Umwelt

Mecklenburgische Seenplatte

- Flurneuordnungsbehörde -

AZ: 5433.31/52-004

Im Bodenordnungsverfahren Bartow, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nach den §§ 53 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBI. I S. 1418) in Verbindung mit den §S und 6 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546) in der jeweils aktuellen Fassung, ergeht folgender

3. Änderungsbeschluss

I.

Das Verfahrensgebiet wird wie folgt geändert:

Folgende Flurstücke werden aus dem Bodenordnungsverfahren ausgeschlossen:

Das Ausschlussgebiet hat eine Fläche von ca. 288 ha.

II.

Das Verfahrensgebiet hat nunmehr eine Größe von 2303 ha und ist in der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch orange Umrandung gekennzeichnet.

Die genaue Abgrenzung des Verfahrensgebietes nach Flurstücken kann beim Staatl. Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120 in Neubrandenburg eingesehen werden.

(Telefonische Rückfragen unter 0385/58869310 oder -69311)

Gründe:

Gem. § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besteht ein überragendes öffentliches Interesse an der Errichtung von EEG-Anlagen, weshalb dieser Belang in Abwägungsprozessen vorrangig zu berücksichtigen ist.

Dem trägt dieser 3. Anderungsbeschluss Rechnung.

Hintergrund ist die in den letzten Jahren massiv betriebene Errichtung von EEG-Anlagen in Bartow.

Es besteht ein grundsätzlicher Zielkonflikt zwischen den Regelungsinstrumenten der Bodenordnung gem. § 44 Abs. 3 FlurbG (Arrondierung und Erschließung verbunden mit Lageänderungen bei der Landabfindung) und den Betreibern bzw. Nutznießern der EEG- Anlagen. Letztere haben vertragliche Vereinbarungen gemäß den bestehenden Eigentumsverhältnissen als Grundlage für die Errichtung und den Betrieb der EEG-Anlagen, deren Bestand durch die Bodenordnung gefährdet ist. Die in diesen Verträgen vereinbarten Pachteinnahmen übersteigen die landwirtschaftliche Pacht um ein Vielfaches. Dementsprechend ist auch keinerlei Neuordnungsinteresse der Grundstückseigentümer in diesem Bereich zu verzeichnen.

Da wegen der Bodenordnung mittlerweile die Genehmigung neuer EEG-Anlagen im Ausschlussgebiet in Frage gestellt wäre, ist als letztendliche Auflösung des o.g. Zielkonflikts die Verkleinerung des Verfahrensgebietes geboten. Damit wird auch eine Abwägungsentscheidung zugunsten der Energiewende in Deutschland getroffen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg erhoben werden.

Neubrandenburg, den 22.07.2026

Im Auftrag

 

 

 

Wudtke
(Abteilungsleiter)