| 1. | Die Gemeinden Alt Tellin, Bentzin, Daberkow, Kruckow, Tutow und Völschow |
bilden jeweils einen Wahlbezirk und gehören zum Wahlkreis 13 "Mecklenburgische Seenplatte I-Vorpommern-Greifswald I".
Die Wahlräume sind in
| Ort | Adresse und ggf. Raum | barrierefrei |
| Alt Tellin | Gemeinderaum "An der Feuerwehr", Dorfstr. 14, 17129 Alt Tellin | nein |
| Bentzin | Gemeinderaum, Dorfstr. 23, 17129 Bentzin | nein |
| Daberkow | Gutshaus Daberkow, Dorfstr. 51, 17129 Daberkow | ja |
| Kruckow | FFW-Gebäude, Dorfstr. 19, 17129 Kruckow | ja |
| Tutow | Weiße Schule, Dammstraße 8c, 17129 Tutow | ja |
| Völschow | Neue Schule, Dorfstr. 130, 17129 Völschow | ja |
eingerichtet.
Die Stadt Jarmen ist in 4 Wahlbezirke eingeteilt.
Die Wahlbezirke gehören zum Wahlkreis 13 "Mecklenburgische Seenplatte I-Vorpommern-Greifswald I":
| WBZ | Adresse und ggf.Raum | barrierefrei |
| Jarmen 001 | Kulturzentrum Jarmen, Rosenstr. 5, 17126 Jarmen | ja |
| Jarmen 002 | Kulturzentrum Jarmen, Rosenstr. 5, 17126 Jarmen | ja |
| Jarmen 003 | Rathaus Jarmen, Dr.-G.-Kohnert-Str. 5, 17126 Jarmen | ja |
| Jarmen 004 | Bauernstube Plötz, Plötz 38, 17126 Jarmen | ja |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 29.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
| 2. | Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr in |
Rathaus Jarmen,
Versammlungsraum,
Dr.-G.-Kohnert-Straße 5,
17126 Jarmen
zusammen.
| 3. | Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. | |
| Die Stimmzettel enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer | |
| a) | für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberin oder des Bewerbers der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einen Kreis zur Kennzeichnung. |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
|
| Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil der Stimmzettel jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. |
| 4. | Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. | |
| Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. | |
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. | |
| Zur Kennzeichnung der Stimmzettel muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Die Stimmzettel sind in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |
| 5. | Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. | |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss für jede Wahl den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| Wer mit Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) die Wahlscheine und die Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe der mitgebrachten Stimmzettel neue Stimmzettel. | |
| 6. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)). | |
| 7. | Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 23 Absatz 4 LKWG M-V). | |
| Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 29 Absatz 3 LKWG M-V). | |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 Strafgesetzbuch). | |
Jarmen, den 14.08.2026