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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Betr.:

Bebauungsplan Nr. 20 „Gewerbepark östlich der L 35“ der Stadt Jarmen

hier:

Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Jarmen hat am 27.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 20 „Gewerbepark östlich der L 35“ in der Fassung vom Januar 2024 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht mit Anhängen wurden gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Größe von etwa 4,4 ha und umfasst die Flurstücke 438/12, 439/4, 439/5 sowie 440 der Flur 1 in der Gemarkung Jarmen.

Mit dieser Bauleitplanung verfolgt die Stadt Jarmen das Ziel Baurecht für Gewerbeflächen und Flächen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie zu schaffen. Die mit der Autobahn A 20, der Bundesstraße B 110 und der Landesstraße L 35 bestehende Verkehrsanbindung der Stadt Jarmen sorgt für eine stetige und anhaltende Nachfrage nach Gewerbeflächen durch transportintensive Gewerbebetriebe. Der in Rede stehende Planungsraum östlich der L35 zeichnet sich durch seine verkehrsgünstige Lage im Knotenpunktbereich der Bundesautobahn A 20 und der Bundesstraße B 110 aus. Die hier geplante Ansiedlung von Gewerbebetrieben liegt im besonderen Interesse der Stadt Jarmen, denn Bezug nehmend auf die hohe Nachfrage sichert der Standort südlich von Jarmen ab, dass der zu erwartende Transportverkehr keine Auswirkungen auf die schutzwürdigen Wohnnutzungen im Stadtgebiet haben wird. Für die derzeitig vorhandene kleingärtnerische Nutzung auf den stadteigenen Grundstücken stehen im Hoheitsgebiet der Stadt Jarmen in ausreichendem Umfang Alternativflächen zur Verfügung. Der Flächennutzungsplan der Stadt Jarmen stellt den Plangeltungsbereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingartenanlage dar. Im Sinne des Entwicklungsgebotes wird auf das Verfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen.

Gegenüber der bisherigen Planfassung wurden die Unterlagen insbesondere hinsichtlich des Arten- und Naturschutzes überarbeitet und ergänzt. Es wurde ein Maßnahmenkonzept mit entsprechenden Anhängen erweitert und der Planentwurf um die im Geltungsbereich umzusetzenden erforderlichen FCS-Maßnahmen für Gebäudebewohnende Arten ergänzt. Berücksichtigt wurden insbesondere die Anbringung von Nist- und Quartierhilfen an Gebäuden innerhalb des Geltungsbereichs sowie weitere Maßnahmen auf dem Flurstück 26/2, Flur 4, Gemarkung Zarrenthin Leussin. Zudem wurden die Vorgaben zur Umsetzung, dauerhaften Unterhaltung, Pflege und Kontrolle sowie zur rechtlichen Sicherung der externen Maßnahmenfläche durch eine Grunddienstbarkeit und eine Verpflichtungserklärung der Stadt Jarmen präzisiert.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB wird der 2. Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit den textlichen Festsetzungen (Teil B) und Begründung einschließlich Umweltbericht mit Anlagen, Stand Mai 2026, einschließlich der nachfolgend genannten, umweltbezogenen Informationen zu jedermanns Einsicht in der Zeit

vom 17.08.2026 bis einschließlich 01.09.2026

im Internet über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene sowie auf der Internetseite der Stadt Jarmen unter https://www.jarmen.de/oeffentliche_Bekanntmachungen veröffentlicht.

Darüber hinaus ist die Einsichtnahme nach vorheriger Terminvereinbarung (Tel.-Nr.: 039997 – 152 53) im Rathaus der Stadt Jarmen, Bauamt, Dr.-Georg-Kohnert-Str. 5, 17126 Jarmen während folgender Sprechzeiten/Dienststunden möglich:

Montag

von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag

von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie

von 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch

von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Donnerstag

von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie

von 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag

von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Es liegen folgende wesentliche umweltbezogene Unterlagen vor:

  1. Eingegangene Stellungnahmen der Behörden und Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
  2. Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
  3. FCS-Maßnahmenkonzept
  4. FCS-Maßnahmenkonzept für Gebäudebewohnende Arten
  5. Herleitung betroffener Brutpaare und Zauneidechsen
  6. Pflanzplan
  7. Pflegeplan

Diese Unterlagen enthalten folgende Arten umweltbezogener Informationen:

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Boden
  • Für die öffentliche Straßenverkehrsfläche und die baulichen Anlagen des Gewerbegebietes wird eine mögliche Vollversiegelung bzw. Überbauung von insgesamt 20.246 m² bilanziert.
  • Aus der Vollversiegelung und Überbauung ergibt sich ein zusätzlich zu berücksichtigendes Eingriffsflächenäquivalent von 10.123 m² EFÄ.
  • Die Zwischenmodulflächen und die von Solarmodulen überschirmten Flächen sollen nach Fertigstellung des Solarparks nicht mehr bearbeitet und ohne Einsatz von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln begrünt und extensiv gepflegt werden.
  • Die externe Maßnahmenfläche befindet sich auf intensiv genutztem Grünland über lehmigem Sandboden. Durch die Anlage von Feldgehölzen, einer Streuobstwiese und extensiv gepflegtem Grünland werden auch Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen kompensiert.

Hierzu liegen vor:

Eingriffsbilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 20, FCS-Maßnahmenkonzept, Pflegeplan zu den FCS-Maßnahmen Nr. 2, 3, 4 und 5

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Fläche
  • Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst 43.986 m². Davon entfallen 20.430 m² auf das Gewerbegebiet, 16.897 m² auf das Sondergebiet Photovoltaik, 3.902 m² auf die öffentliche Straßenverkehrsfläche, 1.240 m² auf eine Wasserfläche und 1.517 m² auf eine Maßnahmenfläche.
  • Durch die Planung werden insbesondere Flächen einer ehemaligen strukturarmen Kleingartenanlage sowie ein Siedlungsgehölz aus heimischen Baumarten in Anspruch genommen.
  • Die externe FCS-Maßnahmenfläche auf dem Flurstück 26/2, Flur 4, Gemarkung Zarrenthin-Leussin umfasst rund 3,3 ha. Vorgesehen sind insbesondere ein Feldgehölz von rund 0,53 ha, eine Streuobstwiese von rund 0,75 ha, eine extensive Mähwiese von rund 1,5 ha sowie Sukzessions- und Reptilienhabitatflächen.
  • Der korrigierte multifunktionale Kompensationsbedarf von 34.928 m² EFÄ wird durch die Anlage eines Feldgehölzes und einer Streuobstwiese vollständig ausgeglichen.

Hierzu liegen vor:

Eingriffsbilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 20, FCS-Maßnahmenkonzept, Pflanzplan für die Kompensationsmaßnahmen, Pflegeplan zu den FCS-Maßnahmen Nr. 2, 3, 4 und 5

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Wasser
  • Für die Photovoltaikflächen sowie die externen Grünland- und Streuobstflächen sind eine Bewirtschaftung ohne Dünge- und Pflanzenschutzmittel und damit eine Vermeidung entsprechender stofflicher Einträge vorgesehen.

Hierzu liegen vor:

Eingriffsbilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 20, FCS-Maßnahmenkonzept, Pflegeplan zu den FCS-Maßnahmen Nr. 2, 3, 4 und 5

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
  • Durch den Rückbau der früheren Kleingartenanlage gingen nahezu sämtliche dort vorhandenen Gehölz-, Gebäude- und sonstigen Habitatstrukturen verloren. Der Vorhabenstandort wird gegenwärtig überwiegend von Ruderalfluren, Rohbodenbereichen und teilweise verdichteten Flächen geprägt.
  • Vom Eingriff betroffen sind insbesondere 38.217 m² des Biotoptyps „Strukturarme Kleingartenanlage“ und 350 m² eines Siedlungsgehölzes aus heimischen Baumarten.
  • Die innerhalb der ehemaligen Kleingartenanlage vorhandenen Bäume werden nicht als gesetzlich geschützte Bäume nach § 18 NatSchAG M-V bewertet. Die Gehölzverluste werden im Rahmen der Biotopbilanzierung berücksichtigt.
  • Für das 4,34 ha große Plangebiet wurde unter Berücksichtigung des regionalen Artenpotenzials, der Habitatstrukturen und der bestehenden Störwirkungen eine konservative Worst-Case-Betrachtung durchgeführt. Danach ist von maximal 33 potenziell betroffenen Brutpaaren bzw. etwa 64 bis 66 Individuen auszugehen.
  • Potenziell betroffen sind insbesondere Gehölz-, Höhlen-, Gebäude- und Offenlandbrüter, darunter Gartenrotschwanz, Kleiber, Kohl- und Blaumeise, Goldammer, Bluthänfling, Rotkehlchen, Amsel, Mönchsgrasmücke, Zaunkönig, Haus- und Feldsperling, Rauch- und Mehlschwalbe, Hausrotschwanz, Star und Grauammer.
  • Für die Zauneidechse liegen im betreffenden Messtischblattquadranten keine belastbaren Nachweise vor. Ein früheres Vorkommen in geeigneten Teilbereichen der Kleingartenanlage kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die ehemalige Kleingartenanlage wird als lediglich kleinräumig geeignetes und insgesamt suboptimal ausgeprägtes Habitat bewertet.
  • Auf einer rund 3,3 ha großen externen Maßnahmenfläche soll ein zusammenhängender Habitatkomplex aus Feldgehölz, Streuobstwiese, extensiver Mähwiese, Sukzessionsflächen sowie Stein-, Sand- und Totholzstrukturen geschaffen werden.
  • Für die Zauneidechse sind drei südexponierte Lesesteinhaufen mit Sandflächen, Totholzelementen, frostfreien Rückzugsbereichen sowie Sonnen-, Eiablage- und Versteckmöglichkeiten vorgesehen.
  • An geeigneten Gebäuden innerhalb des Plangebietes sollen insgesamt 40 Nist- und Quartierhilfen angebracht werden. Vorgesehen sind fünf Mehlschwalben-Doppelnester, fünf Halbhöhlenkästen für den Hausrotschwanz, 15 Höhlenkästen für Haussperling und weitere Höhlenbrüter, fünf Kunstnisthilfen für Rauchschwalben sowie zehn Fledermauskästen.
  • Die gebäudebezogenen Nist- und Quartierhilfen sowie die Reptilienstrukturen sind über einen Zeitraum von 25 Jahren zu pflegen und instand zu halten.
  • Die Zwischenmodulflächen und überschirmten Flächen der Photovoltaikanlage werden der Selbstbegrünung überlassen und durch höchstens zweimalige Mahd oder extensive Schafbeweidung gepflegt. Dünge- und Pflanzenschutzmittel sind ausgeschlossen.
  • Die Gehölz-, Streuobst- und Grünlandflächen werden durch festgelegte Entwicklungs- und Unterhaltungspflegemaßnahmen dauerhaft gesichert. Hierzu gehören insbesondere späte Mahdtermine, der Abtransport des Mahdgutes, der Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel sowie das Belassen wechselnder Altgrasbereiche.
  • Der verbleibende naturschutzrechtliche Kompensationsbedarf wird durch die Anlage des Feldgehölzes und der Streuobstwiese vollständig ausgeglichen.

Hierzu liegen vor:

Eingriffsbilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 20, FCS-Maßnahmenkonzept, FCS-Maßnahmen für gebäudebewohnende Arten, Herleitung der potenziell betroffenen Brutpaare und Zauneidechsen, Pflanzplan für die Kompensationsmaßnahmen, Pflegeplan zu den FCS-Maßnahmen Nr. 2, 3, 4 und 5

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Landschaftsbild
  • Der Vorhabenstandort ist durch die frühere Kleingartennutzung, den bereits erfolgten Rückbau, angrenzende Verkehrswege und Gewerbenutzungen anthropogen vorgeprägt.
  • Die Anlage eines gestuften Feldgehölzes, einer Streuobstwiese, extensiver Grünlandflächen und von Sukzessionsbereichen führt auf der externen Maßnahmenfläche zu einer zusätzlichen Gliederung und ökologischen Aufwertung des Landschaftsraums.
  • Durch die Kombination aus Gehölz-, Saum- und Offenlandstrukturen soll zugleich die landschaftliche Einbindung und Habitatvernetzung verbessert werden.

Hierzu liegen vor:

Eingriffsbilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 20, FCS-Maßnahmenkonzept, Pflanzplan für die Kompensationsmaßnahmen

Umweltbezogene Informationen zu Schutzgebieten und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung
  • Das Maßnahmenkonzept enthält Anforderungen an die Standortwahl der Streuobstwiese. Eine Umsetzung auf wertvollen offenen Trockenstandorten sowie in Rastvogelgebieten der Stufen 3 und 4 ist ausgeschlossen.

Hierzu liegt vor:

FCS-Maßnahmenkonzept

Umweltbezogene Informationen aus den eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligungen nach § 4 Abs.1 und § 4 Abs. 2 BauGB
  • Im südlichen Teil des Plangebietes befindet sich das bekannte Bodendenkmal „Gemarkung Jarmen, Fundplatz 4“. Eingriffe bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Baudenkmale werden durch die Planung nicht berührt.
  • Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Altlasten oder sonstigen Bodenverunreinigungen bekannt. Für bei Bauarbeiten festgestellte Boden- oder Grundwasserverunreinigungen bestehen Anzeige- und Untersuchungspflichten.
  • Für den Rückbau vorhandener baulicher Anlagen liegen Hinweise zum Umgang mit gegebenenfalls vorhandenen asbesthaltigen Baustoffen sowie zur Verwertung und Entsorgung mineralischer Abfälle und Bodenmaterialien vor.
  • Der Standort befindet sich außerhalb rechtskräftig festgesetzter Trinkwasserschutzgebiete.
  • Nach Angaben des Wasser- und Bodenverbandes bestehen keine unmittelbaren Berührungspunkte mit Gewässern oder Anlagen in dessen Zuständigkeit. Im Planungsbereich befinden sich jedoch Dränagesysteme, die bei Bauvorhaben zu berücksichtigen sind.
  • Das mögliche Vorhandensein von Rohrleitungen, die als Gewässer II. Ordnung einzustufen sind, ist vor Baubeginn zu prüfen. Rohrleitungen und Uferbereiche von Gewässern II. Ordnung sollen einschließlich eines mindestens 5 m breiten Freihaltebereiches von einer Bebauung freigehalten werden.
  • Für die Niederschlagswasserbewirtschaftung ist ein Entwässerungskonzept erforderlich. Eine Einleitung gefassten Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
  • Innerhalb des Planungsbereiches verläuft eine Schmutzwasserleitung PVC-U DN 200 einschließlich Schachtbauwerken. Eine Überbauung oder Umverlegung dieser Leitung ist nicht vorgesehen.
  • Für die gewerbliche Teilfläche TF 2 wurde ein maximal zulässiges Emissionskontingent von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ermittelt.
  • Die L 35 weist nach dem vorliegenden Verkehrsgutachten eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von etwa 6.010 Kfz, darunter 446 Fahrzeuge des Schwerverkehrs, auf. Für den durch das Gewerbegebiet zusätzlich entstehenden Verkehr wurden weitergehende Angaben und eine Prüfung möglicher Auswirkungen gefordert.
  • Direkte Lichtreflexionen und Blendwirkungen der Photovoltaikanlage auf Verkehrsteilnehmer der L 35 und der B 110 sind auszuschließen.
  • Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt weist auf mögliche klimatische Auswirkungen der vorgesehenen Versiegelungen und des zusätzlichen gewerblichen Verkehrs hin. Angesprochen werden insbesondere mögliche mikroklimatische Erwärmungseffekte sowie fehlende Ermittlungen und Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung.
  • Die untere Naturschutzbehörde weist auf potenzielle Betroffenheiten von Brutvögeln, Fledermäusen und Zauneidechsen hin. Bei einer Potenzialanalyse ist vom ungünstigsten anzunehmenden Fall auszugehen; ein Ausweichen betroffener Arten auf benachbarte Flächen kann nicht ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden.
  • Für potenziell betroffene Brutvogel- und Fledermausarten sowie für die Zauneidechse sind geeignete artenschutzrechtliche Maßnahmen einschließlich Flächennachweis, Maßnahmenbeschreibung und Pflegekonzept erforderlich.
  • Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte werden eine Bauzeitenregelung, eine ökologische Baubegleitung, eine insekten- und fledermausverträgliche Außenbeleuchtung sowie Schutzvorkehrungen für Kleintiere in offenen Baugruben und Kabelgräben benannt.
  • Die Straßenbauverwaltung verweist auf entlang der L 35 vorgesehene Habitatstrukturen für die Zauneidechse. Die Maßnahmen sind außerhalb der Straßengrundstücke umzusetzen und dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf Straßenbestandteile haben.
  • Externe Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer Flächenverfügbarkeit, dauerhaften Pflege und rechtlichen Sicherung nachzuweisen. Die untere Naturschutzbehörde fordert hierzu eine vertragliche Bindung und eine grundbuchliche Sicherung.
  • Im Geltungsbereich und dessen unmittelbarer Umgebung befinden sich keine nach Landeswaldgesetz klassifizierten Waldflächen. Die im damaligen Planstand vorgesehene Neuanlage von Wald auf etwa 2,26 ha wurde vom Forstamt als gesondert genehmigungspflichtige Erstaufforstung bewertet.
  • Für den Planungsbereich bestehen keine Bergbauberechtigungen oder Anträge auf Erteilung von Bergbauberechtigungen.

Hierzu liegen vor:  die nach § 4 Abs.1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Behördenbeteiligungen nach § 4 Baugesetzbuch weitere – nach Einschätzung der Stadt nicht wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen – eingegangen sind, die ebenfalls im Rahmen der hier bekannt gemachten Veröffentlichung einsehbar sind.

Während des Veröffentlichungszeitraumes können von jedermann Stellungnahmen zum 2. Entwurf des Bebauungsplans der Stadt Jarmen elektronisch per E-Mail an toeb@baukonzept-nb.de oder k.bodemann@jarmen.de und alternativ schriftlich oder zur Niederschriftbeim Amt vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO und dem DSG M-V. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches ebenfalls veröffentlicht wird.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Stadt Jarmen ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Hinweis zur Bereitstellung von Informationen im Internet

Diese Bekanntmachung wurde in der Zeit vom 18.09.2026 bis einschließlich 23.10.2026 im Bau- und Planungsportal M-V (https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene) sowie auf der Internetseite der Stadt Jarmen (https://www.jarmen.de/oeffentliche_Bekanntmachungen) veröffentlicht.

Jarmen, den 31.07.2026