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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Jarmen über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mit der Bezeichnung:

Vorkaufsrechtssatzung für den Hafen Jarmen

Auf Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3.November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) hat die Stadtvertretung Jarmen am 08.08.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ziel und Zweck der Satzung

Die Stadt Jarmen beabsichtigt, die Flächen am Hafen, die derzeit als Gewerbeflächen ausgewiesen sind, einer touristischen Nutzung zuzuführen und entsprechend zu entwickeln.

Der Hafen in Jarmen ist bisher ausschließlich industriell genutzt worden. Aktuell befinden sich die Flächen im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplan Nr. 5 „Hafen Jarmen“. Seit einigen Jahren ist der Umschlag im Jarmener Hafen rückläufig. Auch die Anzahl der Gewerbe verringert sich. Im September 2021 hat die Kunstmühle in Jarmen ihren Betrieb endgültig eingestellt.

Nunmehr erfolgen nur noch die Lagerung und Transport von Getreide in und aus den vorhandenen Speichern im Hafen. Mittelfristig ist auch hier mit einer Betriebsaufgabe zu rechnen.

Die Stadt muss sich bezüglich der Entwicklungen im Hafen neu aufstellen, damit eine Nutzung des Hafens zukünftig möglich ist.

Aufgrund der Entwicklungen um und an der Peene möchte sich sie Stadt Jarmen städtebaulich am Tourismus orientieren. Hierbei soll nicht nur eine saisonale Nutzung des Hafens erfolgen, ebenso sollen Einheimische angesprochen werden. Aus diesem Grund sollen neue Wohnangebote, kulturelle und gastronomische Angebote entwickelt werden. So erhofft sich die Stadt Jarmen eine nicht nur saisonale Nutzung des Hafens.

Die aktuellen Nutzungsprobleme der Häfen hat aber nicht nur die Stadt Jarmen, sondern viele andere Orte an der Peene. Um hier weiterzukommen, hat sich die Stadt Jarmen mit anderen Städten und Orten zu einer Kooperation zusammengeschlossen. Die Wolgaster Hafengesellschaft mbH hat mit der Stadt Jarmen dazu am 17.09.21 eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Im Rahmen dieser Kooperation werden mögliche Nutzungskonzepte an der Peene aufgezeigt. Dazu wird gerade eine Machbarkeitsstudie durchgeführt. Darüber hinaus bzw. daran anschließend möchte die Stadt ein auf den Hafen Jarmen abgestimmtes Nutzungskonzept im Rahmen einer eigenen Machbarkeitsuntersuchung aufstellen lassen. Zur Durchführung einer (eigenen) Machbarkeitsstudie hat die Stadtvertretung am 30.03.2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Es sollen dafür Fördermittel eingeworben werden. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie sollen u.a. Aspekte der aktuellen Bauleitplanung, des Natur- und Denkmalschutzes Berücksichtigung finden. Perspektivisch muss die vorhandene Bauleitplanung (B-Plan Nr. 5) komplett verändert werden, um eine andere Nutzung des Hafens zu ermöglichen. Diese städtebaulichen Entwicklungsziele sollen durch ein entsprechendes Änderungsverfahren des B-Planes Nr. 5 „Hafen Jarmen“ gesichert werden.

Das Ziel der Vorkaufsrechtssatzung besteht darin, die Realisierung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme zu sichern, zu erleichtern und zu beschleunigen. Für das Satzungsgebiet beabsichtigt die Stadt Jarmen die Flächen einer touristischen Nutzung zuzuführen.

Der Grunderwerb soll nur erfolgen, um die städtebaulichen Ziele zu ermöglichen. Eine Weiterveräußerung von Grundstücken an Dritte ohne den Zugriff der Stadt Jarmen über ein Vorkaufsrecht könnte das Erreichen der angestrebten Entwicklungsziele erschweren, verzögern oder gar verhindern.

§ 2

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung umfasst den Bereich „Gänsewiese“ in der Bahnhofstraße über den Bleichwiesenweg bis zum Ende der Kornspeicher.

Folgender Flurstücke befinden sich im Geltungsbereich diese Vorkaufsrechtssatzung:

Gemarkung Jarmen, Flur 3, Flurstücke 57, 56, 80/1, 87/3, 87/1 (teilw.) 96, 97, 93/1, 95, 98, 94, 93/4 sowie 219/2.

§ 3

Vorkaufsrecht

Die Stadt Jarmen beabsichtigt im Satzungsgebiet die in § 1 aufgeführten städtebaulichen Ziele und Maßnahmen durchzuführen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Satzungsgebiet steht der Stadt Jarmen ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an den in § 2 genannten Grundstücken zu, soweit sie sich nicht bereits im Eigentum der Stadt Jarmen befinden.

§ 4

Inkrafttreten der Satzung

Die Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Jarmen, den 14.08.2023

Verfahrensvermerk:

Angezeigt bei dem Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 10.08.2023.

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ am 14.08.2023.

Veröffentlichung einer Textfassung am 22.09.2023 im Jarmener Informationsblatt Nr. 09/33.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Jarmen, den 14.08.2023