Gemeinde Tutow
Der Bürgermeister
Die Gemeindevertretung Tutow hat in der Sitzung am 16.02.2012 die Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 „Verbrauchermarkt“ der Gemeinde Tutow beschlossen.
Die Satzung wurde am 12. März 2012 im Jarmener Informationsblatt bekanntgegeben mit folgendem Inhalt:
Die Gemeindevertretung Tutow hat in der Sitzung am 16.02.20212 die Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans für das Gebiet der Flurstücke 17/4 (teilweise) und 17/5 (teilweise) der Flur 3 der Gemarkung Tutow (siehe Übersichtskarte, abgegerenzte Fläche), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung mit Umweltbericht beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.
Die Satzung der Aufhebung des VE-Planes Nr. 2 „Verbrauchermarkt“ tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können die Satzung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung des Amtes Jarmen-Tutow in 17126 Jarmen, Dr. Georg-Kohnert-Str. 5, Bauamt während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Satzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 5 Abs. 5 KV M-V bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt/der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist
Es stellte sich nunmehr heraus, dass die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 „Verbrauchermarkt“ an einem Ausfertigungsmangel leidet und damit nie in Kraft getreten ist.
Unter Einbeziehung der Rechts- und Kommunalaufsicht des Landkreises Vorpommern- Greifswald konnte festgestellt werden, dass eine Heilung dieses Fehlers möglich ist. Die Heilung erfolgt durch Neuausfertigung und erneute ordnungsgemäße Bekanntmachung. Dazu wurde in der Gemeindevertretung am 07.07.2026 in öffentlicher Sitzung beschlossen, dass dieser Fehler zu heilen ist und hat sich damit zu der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 „Verbrauchermarkt“ der Gemeinde Tutow erneut bekannt und den Satzungsbeschluss vom 16.02.2012 bestätigt.
Der Beschluss vom 07.07.2026 wird hiermit bekanntgemacht.
Die Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 2 „Verbrauchermarkt“ der Gemeinde Tutow wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Aufhebung der o.g. Satzung mit der Begründung einschließlich Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung (gem. § 10 Abs. 3 i. V. m. § 10a BauGB) auf Dauer für jedermann im Amt Jarmen Tutow, Bauamt, Dr.- Georg-Kohnert-Straße 5, 17126 Jarmen, während der Sprechzeiten zur Einsicht bereitgehalten; über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Darüber hinaus ist die Einsichtnahme im Internet auf der Homepage des Amtes Jarmen-Tutow www.jarmen.de möglich. Ebenso ist eine Einsichtnahme auf den Bau- und Planungsportal unter https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Bauleitplaene möglich.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie Abs. 4 und § 39 BauGB wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Jarmen, den 02.09.2026