Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung durch Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBL. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S.190 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung folgende Satzung erlassen:
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Peenemünde vom 15.12.2005 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 07.12.2006 und der 2. Änderungssatzung vom 15.11.2007 wird wie folgt geändert:
(1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr
| - | für den 1. Hund | 50,00 EUR |
| - | für den 2. Hund | 75,00 EUR |
| - | für den 3. Hund und jeden weiteren Hund | 100,00 EUR |
| - | für den ersten und weiteren sog. gefährlichen Hund | 400,00 EUR |
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:
bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildete, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft besteht,
die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben,
die durch ihr Verhalten wiederholt gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagd erfordern.
(3) Die örtliche Ordnungsbehörde stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 die Gefährlichkeit eines Hundes fest.
(4) Diese Satzung gilt nicht für
| - | Blindenführhunde |
| - | Behindertenbegleithunde |
| - | Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes |
| - | Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden |
(5) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 8 dieser Satzung gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(6) Hunde, für die eine Steuer nach § 6 dieser Satzung ermäßigt wird, gelten als 1. Hund.
(7) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
(8) Im Streitfall liegt die Beweispflicht hinsichtlich der Bestimmung der Rassen/At eines Hundes und seiner Zuordnung zu den unter § 5 Absatz 2 dieser Satzung eingeführten Gruppen beim Hundehalter. Die diesbezüglich entstehenden Kosten trägt der Hundehalter.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Peenemünde, den 16.12.2022
„Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können die Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.“
Unter Amt Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen.
Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen dort zur Mitnahme aus.
Die Bekanntmachung erfolgte am 19.12.2022 im Internet unter der Website „www.amtusedomnord.de“.
Veröffentlicht: 19.12.2022
gez. Lachnit