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Der Usedomer Norden
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Peenemünde

Beschluss Nr. GVPm/171/2022 vom 15.12.2022 über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „ehemaliges Sauerstoffwerk“ in der Gemeinde Peenemünde für das Vorhabengebiet an der Hauptstr. 33 und Lindenstraße (nördlicher Abschnitt)

1.

Geltungsbereich

Für folgende Grundstücke hat die Gemeindevertretung Peenemünde in der öffentlichen Sitzung am 15.12.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 "ehemaliges Sauerstoffwerk" in der Gemeinde Peenemünde für das Vorhabengebiet an der Hauptstraße 33 und Lindenstraße (nördlicher Abschnitt) beschlossen:

Gemarkung

Peenemünde

Flur

2 und 6

Flurstücke

110/35 (teilweise), 110/40 (teilweise), 110/24, 124/22, 124/45 (teilweise), 109/5

Fläche

ca. 1,5 ha

* Katasterangaben - Stand Sep. 2022

2.

Inhalt, Ziel und Zweck der Planung

Dieses Vorhaben wird unter der Beachtung der Maßgaben des Denkmalpflegerischen Leitbildes für das Sauerstoffwerk Peenemünde des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommerns erfolgen.

Im Baudenkmal und auf den unmittelbar südwestlich angrenzenden Flurstücken* 110/24 und 124/22 an der Hauptstraße soll ein Nutzungsmix aus Wohnen und (halb-) öffentlichen Bereichen entstehen. Das instandgesetzte Gebäude des ehemaligen Sauerstoffwerkes sowie das Gebäude auf den o.g. Flurstücken soll sich funktional und städtebaulich in die Ortschaft Peenemünde und in dessen Denkmallandschaft integrieren.

Das angestrebte Nutzungskonzept wird mit dem sensiblen historischen Kontext des „ehemaligen Sauerstoffwerkes“ vereinbar sein. Es werden ausreichend öffentlich zugängliche Flächen, die für die Erläuterung des geschichtlichen Hintergrundes des Bauwerks vorgesehen sind, angeboten. Somit werden die Ziele des denkmalpflegerischen Leitbildes, die eine Sicherung und Erhaltung des Sauerstoffwerks als Schlüsselbau mit einer mindestens teilweise kulturtouristischen Nutzung für die öffentlichkeitswirksame Geschichtsvermittlung anstreben, abgebildet.

Der Vorhabenträger plant darüber hinaus die Bebauung der südöstlich angrenzenden, derzeit größtenteils ungenutzten und brach liegenden Flurstücke* 124/45 (teilweise), 110/40 (teilweise) und 109/5 am nördlichen Abschnitt der Lindenstraße mit Wohnbebauung. In diesem Bereich, unmittelbar hinter dem Sauerstoffwerk, ist eine Bebauung mit Wohnhäusern in offener Bauweise vorgesehen.

Für das Vorhabengebiet sind rund 130 Wohneinheiten geplant. Hierbei sind 100 Wohneinheiten im Sauerstoffwerk vorgesehen, die restlichen Einheiten sind für die Neubauten bestimmt.

3.

Für das o. g. Vorhabengebiet bestehen derzeit keine Bebauungspläne der Gemeinde Peenemünde. Ferner erstreckt sich das Vorhabengebiet auf den Innenbereich sowie auch auf den Außenbereich der Gemeinde. Aufgrund dessen wird EIN kombiniertes Bebauungsplanverfahren mittels §§ 13a UND 13b BauGB durchgeführt.

Für das kombinierte Verfahren werden die nach §13a BauGB und § 13b BauGB zu beurteilenden (Teil-)Flächen gegeneinander abgrenzt und in einer Planzeichnung entsprechend dargestellt. Ziel ist es, für das Planverfahren nachvollziehbar darzulegen, welches Rechtsinstitut für welche (Teil-)Flächen des Plangebietes gültig ist.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 BauGB für die Flurstücke* 110/35 (teilweise), 110/24 und 124/22 sind erfüllt:

  • Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung einer derzeit brachliegenden Fläche / Gebäudes im Sinne der Innenentwicklung.

  • Insgesamt werden nicht mehr als 20.000 m² GR auf den o.g. Flurstücken im Innenbereich ermöglicht.

  • Es wird kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegt.

  • Es gibt keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der unter § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes Immissionsschutzgesetz zu beachten sind.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB für die Flurstücke* 124/45 (teilweise), 110/40 (teilweise) und 109/5 sind erfüllt:

  • Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll die Zulässigkeit von Wohnnutzung auf einer Fläche begründet werden, die sich an den, im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt.

  • Insgesamt wird nicht mehr als 10.000 m² GR auf den o.g. Flurstücken im Außenbereich ermöglicht.

  • Es wird kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegt.

  • Es gibt keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der unter § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes Immissionsschutzgesetz zu beachten sind.

4.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB (i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) wird von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB (i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) durchgeführt.

Die Beteiligung der, von der Planung berührten, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB (i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) durchgeführt.

Entsprechend § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB (i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB) wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB (Überwachung) ist gemäß § 13 Abs. 3 BauGB nicht anzuwenden.

5.

Kostenübernahme

Alle im Zusammenhang mit der Planaufstellung entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen.

Vor Abschluss der Planung wird zwischen der Gemeinde Peenemünde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen, der die Eckpunkte der Planung festlegt und die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Übernahme aller im Zusammenhang mit der Planung und Umsetzung des Vorhabens stehenden Kosten sowie die Realisierung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist regelt.

6.

Der Beschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Peenemünde, den 16.12.2022

Die Bekanntmachung ist auch im Internet auf der Homepage www.amtusedomnord.de veröffentlicht.