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Der Usedomer Norden
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Karlshagen vom 15.01.1999

(Beschluss Gemeindevertretung vom 26.11.1998)

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ostseebad Karlshagen vom 28.11.2024 (Beschlussvorlage - GVKh/047/2024-01) folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Karlshagen vom 15.01.1999 (Beschluss Gemeindevertretung vom 26.11.1998) erlassen:

Artikel 1 - Änderung der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Karlshagen

Die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Ostseebad Karlshagen vom 15.01.1999 (Beschluss Gemeindevertretung vom 26.11.1998) wird wie folgt geändert:

Änderung - § 4 Abs. 2 wird wie folgt ersetzt:

Neufassung:

§ 4 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen.

1.

Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden oder auftauenden Mitteln zu streuen. Das gilt auch für besonders gefährliche Straßenteile, wie z.B. Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.

2.

Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.

3.

Schnee ist in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.

4.

Glätte ist in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstehende Glätte bis 07.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Auftauende Mittel dürfen nur zur Glättebeseitigung an besonders gefährlichen Straßenteilen eingesetzt werden.

5.

Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

Artikel 2 – Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Karlshagen vom 15.01.1999 (Beschluss Gemeindevertretung vom 26.11.1998)“ tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ostseebad Karlshagen, den 29.11.2024