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Der Usedomer Norden
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Planfeststellung für den Ausbau des B 111 Knotenpunkt / VG 27 Abzweig Krummin Landkreis Vorpommern-Greifswald

Das Straßenbauamt Neustrelitz hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung M-V (UVPG).

Es sollen Grundstücke in folgenden Bereichen in Anspruch genommen werden:

Gemarkung Krummin und Gemarkung Bannemin

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 23.10.2023 bis zum 22.11.2023 im Amt Usedom Nord, Bauamt, Möwenstraße 1, R. 105 in 17454 Zinnowitz während der Dienststunden

Montag

9:00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag

9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Mittwoch

9:00 Uhr – 12:00 Uhr

Donnerstag

9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Freitag

9:00 Uhr – 12:00 Uhr

sowie im Amt Am Peenestrom, Kornspeicher, Fachdienst Stadtentwicklung, Burgstr. 6 in 17438 Wolgast während der Dienststunden

Montag

9:00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag

9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch

9:00 Uhr – 12:00 Uhr

Donnerstag

9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag

9:00 Uhr – 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Die Planunterlagen können auch in digitaler Form auf der Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V unter folgendem Link eingesehen werden:

Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde - LS M-V (strassen-mv.de)

1.

Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis zum 06.12.2023 bei

dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V, An der Jägerbäk 3 in 18069 Rostock oder

dem Amt Usedom Nord, Möwenstraße 1 in 17454 Zinnowitz oder

dem Amt Am Peenestrom, Burgstraße 6, 17438 Wolgast

Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Zur Fristwahrung ist maßgeblich der schriftliche Eingang bei einer der o.g. Behörden.

Einwendungen die als E-Mail eingehen, sind nicht rechtswirksam.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs.4 VwVfG).

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.

Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG M-V). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

3.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6.

Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an dem vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs.6 FStrG)

7.

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens werden Daten von Privatpersonen (Name und Anschrift) ausschließlich für das Verfahren erfasst und verarbeitet.

Für die öffentliche Auslegung der Unterlagen werden die Personendaten von Grundstücksbetroffenen in verschlüsselter Form dargestellt. Die entsprechende Schlüsselnummer wird den Betroffenen in einem Schreiben durch die Planfeststellungsbehörde personengebunden mitgeteilt.

Soweit Privatpersonen im Anhörungsverfahren Einwendungen erheben, erfolgt die Erfassung der personenbezogenen Daten in Form von Listen. Auch hier erfolgt eine Verschlüsselung der Daten. Auskunft zu den erhobenen. personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren erteilt auf Antrag das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock (§ 24 Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern).