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Der Usedomer Norden
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der B111 Knotenpunkt / VG 27 Krummin Landkreis Vorpommern-Greifswald


Bekanntmachung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V

- Planfeststellungsbehörde -

Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der B111 Knotenpunkt / VG 27 Krummin Landkreis Vorpommern-Greifswald

I.

Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 22.09.2025, Aktenzeichen: 553-13-2023-001-001, ist der Plan für den Ausbau der B 111 Knotenpunkt / VG 27 Krummin Landkreis Vorpommern-Greifswald gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) festgestellt worden.

II.

Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten und nachrichtlich dargestellten Planunterlagen einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung in der Zeit vom 20.10.2025 bis einschließlich 03.11.2025 in folgenden Kommunalverwaltungen und während nachfolgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Amt Usedom Nord, Bauamt, Möwenstraße 1, R. 207 in 17454 Zinnowitz während der Dienstzeiten

Montag

9:00 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag

9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Mittwoch

9:00 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag

9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Amt Am Peenestrom, Fachdienst Bauverwaltung/-planung, Burgstr. 6 in 17438 Wolgast während der Dienstzeiten

Montag

9:00 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag

9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr

Mittwoch

9:00 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag

9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr

Freitag

9:00 Uhr - 12:00 Uhr.

Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Stellungnahme oder Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt, § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V.

Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Mecklenburg-Vorpommern

https://www.strassen-mv.de/planfeststellung/beschluesse

eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG M-V.

Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz (UVPG) die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung über das Vorhaben und deren Auslegung zur Einsichtnahme entspricht diesen Vorgaben.

Die Unterlagen können gemäß UVPG über die Internetseite

https://www.uvp-verbund.de/portal/

eingesehen werden.

III.

Gegenstand des Vorhabens

Gegenstand der Maßnahme ist die Erneuerung des bestehenden Knotenpunktes B 111/ VG 27 - Abzweig Krummin. Der zum Kreisverkehr umzubauende 4-armige Knotenpunkt befindet sich an freier Strecke außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen. Das Planungsziel ist ein Um- und Ausbau des Knotenpunktes zu einem kleinen Kreisverkehrsplatz. Des Weiteren werden der parallel der Bundesstraße verlaufende Radweg sowie die Bushaltebuchten entsprechend der neuen Verkehrsführung angepasst, ebenso die der Kreisstraßenäste.

Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses

Das Vorhaben wird mit den Entscheidungen und Nebenbestimmungen planfestgestellt, weil die mit ihm verfolgten verkehrlichen Ziele die Inkaufnahme der in den Entscheidungsgründen aufgezeigten nachteiligen Wirkungen auf öffentliche und private Belange rechtfertigen.

Auch bei der Gesamtbetrachtung aller entgegenstehenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Domstraße 7

17489 Greifswald

erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für den Vorhabenträger und diejenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wurde, hier gilt der Tag der tatsächlichen Zustellung. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55 a VwGO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 VwGO.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V - Planfeststellungsbehörde -

Blücherstraße 1, Haus 5

18055 Rostock

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn es mit geringerem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Für die Erhebung der Klage beim OVG Mecklenburg-Vorpommern stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Schriftlich

Die Klage kann schriftlich erhoben werden.

Auf elektronischem Weg

Die Klage kann auch durch Zuleitung über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) erhoben werden. Zu den Einzelheiten des elektronischen Übermittlungsweges und dessen technische Anforderungen wird auf die Seite des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern sowie auf die Webseite www.egvp.de verwiesen. Eine Kommunikation über E-Mail in Rechtssachen ist nicht zugelassen.

Sofortige Vollziehbarkeit:

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3a VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Domstraße 7

17489 Greifswald

gestellt und begründet werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für den Vorhabenträger und diejenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wurde, hier gilt der Tag der tatsächlichen Zustellung.

Der Antragsteller muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 VwGO.

Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V - Planfeststellungsbehörde -

Blücherstraße 1, Haus 5

18055 Rostock

und den Gegenstand des Antragsbegehrens bezeichnen. Der Antrag soll bestimmt sein.

Für das Stellen des Antrags beim OVG Mecklenburg-Vorpommern stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

schriftlich:

Der Antrag kann schriftlich gestellt werden.

Auf elektronischem Weg:

Der Antrag kann auch durch Zuleitung über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) gestellt werden. Zu den Einzelheiten des elektronischen Übermittlungsweges und dessen technische Anforderungen wird auf die Seite des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern sowie auf die Webseite www.egvp.de verwiesen. Eine Kommunikation über E-Mail in Rechtssachen ist nicht zugelassen.