Bei den allgemeinen Kontrollen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ist vermehrt aufgefallen, dass in unseren schönen Ortschaften der Gemeinden die Straßenreinigungspflicht nicht von allen Anwohnern durchgeführt bzw. zunehmend vernachlässigt wird. Um ein ansehnlicheres Ortsbild für die Einheimischen und die Touristen zu erhalten, möchten wir an die Durchführung der Straßenreinigung erinnern und Sie bitten, diese regelmäßig vorzunehmen.
In den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden ist geregelt, dass…
die Reinigungspflicht der folgenden Straßenteile auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen wird:
| a) | Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. |
| b) | Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Bordsteinkanten und Fahrbahnrinnen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. |
Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht den Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, oder den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen wird.
Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der oben genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
Die Straßenreinigung ist mindestens einmal wöchentlich durchzuführen.
Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen. Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
Für die baldige Schnee- und Glättebeseitigung ist in den Satzungen folgendes geregelt:
Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
Schnee ist in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
Glätte ist in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nur zur Glättebeseitigung an besonders gefährlichen Straßenteilen eingesetzt werden.
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
Die jeweiligen vollständigen Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden finden Sie unter https://www.amtusedomnord.de/ ortsrecht.
Wir bitten um die Wahrnehmung Ihrer Straßenreinigungspflicht, um Ihnen selbst und anderen Anwohnern ein schönes Wohnumfeld zu schaffen.