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Der Usedomer Norden
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinden Ostseebad Zinnowitz, Ostseebad Karlshagen, Ostseebad Trassenheide, Mölschow und Peenemünde für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Greifwald und den Strafkammern des Landgerichts Stralsund.

Die Gemeindevertretungen der Gemeinden Ostseebad Zinnowitz, Ostseebad Karlshagen, Ostseebad Trassenheide, Mölschow und Peenemünde haben in ihren Sitzungen den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Stralsund und das Amtsgericht Greifswald gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 24.04.2023 bis zum 05.05.2023 zu jedermanns Einsicht an folgendem Ort aus:

Amt Usedom-Nord, Frau Keil, Zimmer 213, Möwenstraße 1 in 17454 Ostseebad Zinnowitz oder https://amtusedomnord.de/aktuelles/wahlen/2024-schoeffenwahl

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich [Amt Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz] oder zu Protokoll [Amt Usedom-Nord, Frau Keil, Zimmer 213, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz] zu den Sprechzeiten Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Ostseebad Zinnowitz, den 19.04.2023

Wolfgang Gehrke
Amtsvorsteher
Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG)
§ 32 GVG

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

  3. (weggefallen)

§ 33 GVG

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 GVG

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;

  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.