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Der Usedomer Norden
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen - Satzung über Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe des Ostseebades Karlshagen

(Fremdenverkehrsabgabesatzung)

Aufgrund der §§ 2, 4, 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 16.05.2024 (GVOBI. M-V 2024, S. 270), in Verbindung mit §§ 1, 2, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2020 (GVOBI. M-V S. 166, 179) und der Anerkennung als Staatlich anerkanntes Ostseebad durch das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung vom 13.12.2001 hat die Gemeindevertretung des Ostseebades Karlshagen am 27.02.2025 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Der Gemeinde Karlshagen wurde mit Wirkung vom 13.12.2001 das Prädikat „Staatlich anerkanntes Seebad“ verliehen.

(2) Die Gemeinde Karlshagen wendet erhebliche Beträge für die Fremdenverkehrswerbung auf. Die Gesamtaufwendungen werden jährlich festgestellt und sind Grundlage für die Kalkulation der zu veranlagenden Fremdenverkehrsabgabe.

(3) Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung eine Fremdenverkehrsabgabe nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Abgabepflicht, Haftung

(1) Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden. Abgabenpflichtig im Sinne dieser Satzung sind auch die nur nebenberuflich tätigen Vermieter von Unterkünften.

(2) Abgabepflichtig sind auch Personen oder Personenvereinigungen, die, ohne im Erhebungsgebiet ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt oder ihren Betriebssitz haben, vorübergehend oder auch dauerhaft im Erhebungsgebiet eine Betriebsstätte unterhalten oder ein Gewerbe ausüben.

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.

(4) Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtung oder Untervermietung für den Unterverpächter oder Untervermieter.

§ 3

Veranlagung

(1) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Abgabe erhoben wird, frühestens mit Aufnahme der abgabepflichtigen

Erwerbstätigkeit.

(2) Der Abgabepflichtige hat der Gemeinde bis zum 1. Juni jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Gehen die Angaben nicht ein, so kann die Berechnungsgrundlage geschätzt werden.

(3) Bei Fertigstellung eines abgabepflichtigen Betriebes oder bei erstmaliger Inbetriebnahme/Aufnahme einer abgabenpflichten Tätigkeit entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn der abgabenpflichtigen Tätigkeit. Liegt der Beginn der abgabenpflichtigen Tätigkeit nach dem 1. August eines Jahres, so kann die Jahresabgabe auf Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn der Abgabepflicht um 50 von Hundert ermäßigt werden. Gleiches gilt für die Abmeldung der Tätigkeit bis zum 30. Juni, wenn der Antrag zur Ermäßigung innerhalb eines Monats nach Abmeldung gestellt wird. Eine Veranlagung findet nicht statt, wenn der Betrieb bis zum 31. März des Jahres eingestellt wurde oder erst nach dem 30. Oktober aufgenommen wird.

(4) Die Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

§ 4

Befreiung

(1) Von der Abgabe sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen, Unternehmen und Vereine befreit, die nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen und/oder Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen.

§ 5

Kalkulation des umzulegenden Aufwandes

(1) Die Fremdenverkehrsabgabe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Abgabepflichtigen durch den Fremdenverkehr und den Aufwand der Gemeinde gern. § 1 Abs. 2 geboten wird.

(2) Die Berechnung des auf die Abgabepflichtigen zu verteilenden Anteils an den Aufwendungen der Gemeinde ergibt sich aus der jährlich zu erstellenden Kalkulation.

§ 6

Vorteilsbemessung

Der Vorteil der zu veranlagenden Abgabe wird nach Vorteilseinheiten und Vorteilsstufen bemessen.

§ 7

Vorteilseinheit

(1) Die unterschiedlichen Strukturen bei den Abgabepflichtigen werden durch die Umrechnung in Vorteilseinheiten vergleichbar gemacht.

(2) Eine Vorteilseinheit entspricht jeweils einer Arbeitskraft, sofern sich nicht aus der Anlage ein davon abweichender Bemessungsmaßstab ergibt.

Der als Vorteilseinheit zugrunde gelegte Bemessungsmaßstab ist bei einer Über- oder Unterschreitung anteilig zu berücksichtigen.

(3) Als Arbeitskraft gelten auch Betriebsinhaber, Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, die in einem Arbeitsverhältnis zum

Betriebsinhaber stehen und freiberuflich Tätige. Auszubildende bleiben unberücksichtigt.

(4) Als volle Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt eine Arbeitskraft, die die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit leistet. Arbeitszeiten von Teilzeitkräften werden zusammengefasst. Ergeben sich hierbei Arbeitszeiten von unter 20 Wochenstunden, so bleiben sie unberücksichtigt; Arbeitszeiten ab 20 Wochenstunden werden als eine volle Arbeitskraft angesetzt. Betriebsinhaber und Geschäftsführer gelten als volle Arbeitskraft.

(5) Für die Berechnung der Vorteilseinheiten sind bei Filialbetrieben mit Hauptsitz im Ostseebad Karlshagen nur solche Arbeitskräfte anzusetzen,

deren Tätigkeit sich auf den Bereich der Gemeinde erstreckt; § 7 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 8

Vorteilsstufen

(1) Um die Bemessung der Abgabe nach § 7 dieser Satzung den unterschiedlichen Vorteilsgraden anzupassen, die die Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlangen können, werden die Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen.

(2) Es werden vier Vorteilsstufen gebildet:

Vorteilsstufe 1:

Abgabepflichtige, die zwar unmittelbar, aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können.

Vorteilsstufe 2:

Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittelbar Vorteile erlangen können.

Vorteilsstufe 3:

Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbar Vorteile erlangen können.

Vorteilsstufe 4:

Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und daraus unmittelbar Vorteile erlangen können.

(3) Die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilsstufen wird in der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt.

§ 9

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben.

(2) Der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit (§ 7) beträgt 22,00 Euro.

(3) Die Höhe der Abgabe für eine Vorteilseinheit entspricht:

a.

in der Vorteilsstufe 1 dem halben Satz der Vorteilseinheit

b.

in der Vorteilsstufe 2 dem vollen Satz der Vorteilseinheit

c.

in der Vorteilsstufe 3 dem zweifachen Satz der Vorteilseinheit

d.

in der Vorteilsstufe 4 dem vierfachen Satz der Vorteilseinheit

(4) Die Höchstabgabe beträgt 5.000 Euro.

§ 10

Datenverarbeitung

(1) Die Gemeinde Karlshagen ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und zu verarbeiten.

(2) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die beim zuständigen Finanzamt vorhanden sind, durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 31 Abgabenanordnung (AO) übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(3) Soweit die Gemeinde die für die Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten nicht ermitteln kann, ist sie gem. § 12 KAG i. V. m. § 162 AO berechtigt, diese zu schätzen.

§ 11

Sozialklausel

Liegen besondere Verhältnisse vor, die die Leistungsfähigkeit eines Abgabenpflichtigen in außerordentlichem Maße beeinträchtigen, so kann die Abgabe aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden. § 227 der Abgabenordnung (AO) findet sinngemäß Anwendung.

§ 12

Fälligkeit der Abgabe

Die Abgabe ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig und in einer Summe zu entrichten.

§ 13

Zuständigkeit des Eigenbetriebes

Die nach dieser Satzung der Gemeinde Karlshagen obliegenden Aufgaben werden dem kommunalen Eigenbetrieb „Tourismus & Wirtschaft“ übertragen, dessen Betriebsleitung die Gemeinde insoweit vertritt.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen § 10 Abs. 1 dieser Satzung der Gemeinde Karlshagen die Aufnahme der abgabenpflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 17 des Kommunalabgabengesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 rückwirkend in Kraft.

Damit tritt die Satzung vom 22.05.2014 außer Kraft.

Ostseebad Karlshagen, 28.02.2025

Anlage - Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe 2025 Ostseebad Karlshagen

Vorteilsstufen & -einheiten

„Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können die Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.”

Unter Amt Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen.

Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen dort zur Mitnahme aus.

Die Bekanntmachung erfolgte am 01.04.2025 im Internet unter der Website „www.amtusedomnord.de".

Veröffentlicht: 01.04.2025

gez. Krüger