- Erneute Bekanntmachung -
Der Geltungsbereich ist aus beigefügten Übersichtsplan ersichtlich und umfasst folgende Grundstücke:
| Gemarkung | Peenemünde |
| Flur | 7 |
| Flurstücke | 7/35, 7/42 und 7/47 sowie Teilflurstücke 7/36, 7/45 und 7/48 |
| Fläche | rd. 27,90 ha |
Das Plangebiet liegt im Bereich der Alten Peenemünder Straße und der Peenestraße im Gemeindegebiet Peenemünde. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
| - | im Norden: durch die vorhandene Waldfläche |
| - | im Osten: durch die Alte Peenemünder Straße |
| - | im Süden: durch die nördliche Grenze der Flurstücke 5, 7, 8, 15, 18, 20, 21, 22/2, 25, 4/2 und 7/38 sowie den Teilabschnitt der Schützenstr. |
| - | im Westen: durch die vorhandene Waldfläche und den äußeren Rand der Schützenstr. |
Aufgrund § 10 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung, nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344) in der derzeit gültigen Fassung, sowie des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in der derzeit gültigen Fassung, wird entsprechend der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Peenemünde vom 27.07.2023 und mit Genehmigung durch den Landkreis Vorpommern - Greifswald vom 01.12.2023, Az.: 04103-23-44 mit einer Maßgabe, Auflagen und Hinweisen, die Satzung über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gesundheitspark Peenemünde-Karlshagen an der Alten Peenemünder Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen.
Die Maßgabe und Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid wurden erfüllt und die Hinweise beachtet. Die wurde mit Schreiben des Landkreises Vorpommern – Greifswald vom 14.02.2025, Az.: 00468-25-44 bestätigt.
Der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gesundheitspark Peenemünde-Karlshagen an der Alten Peenemünder Straße“ wird hiermit bekanntgemacht.
Die Satzung über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gesundheitspark Peenemünde-Karlshagen an der Alten Peenemünder Straße“ tritt mit Ablauf des 16.04.2025 in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gesundheitspark Peenemünde-Karlshagen an der Alten Peenemünder Straße“ mit Plan, Begründung einschl. Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung sowie die der Planung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) dazu ab diesem Tag im Bauamt des Amtes Usedom-Nord in 17454 Zinnowitz, Möwenstraße 01, während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Montag bis Freitag | von 8.30 Uhr | bis 12.00 Uhr und |
| Montag und Mittwoch | von 13.30 Uhr | bis 15.00 Uhr und |
| Dienstag | von 13.30 Uhr | bis 16.00 Uhr und |
| Donnerstag | von 13.30 Uhr | bis 18.00 Uhr |
Ergänzend sind im Internet auf der Homepage des Amtes Usedom-Nord unter https://amtusedomnord.de die Bekanntmachung der Satzung unter dem Link Bekanntmachungen, Gemeinde Peenemünde sowie die Satzungsfassung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gesundheitspark Peenemünde-Karlshagen an der Alten Peenemünder Straße“ mit Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und Begründung einschl. Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10a BauGB unter dem Link Gemeinde Peenemünde, Bebauungspläne eingestellt. Zusätzlich sind die Unterlagen im Internetportal des Landes M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270, 351), über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Peenemünde, den 21.03.2025