| - | B-Plan Nr. 12 – „Ortszentrum Peenemünde" - |
| - | ca. 3 5. 0 0 0 m² - |
in der Gemeinde Peenemünde
Die Gemeinde Peenemünde bietet im Rahmen eines öffentlichen Gebotsverfahrens mehrere gemeindeeigene Grundstücke (Teilflächen) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortszentrum Peenemünde" zum Verkauf an einen „Vorhabenträger" an.
Der Geltungsbereich des B-Planes umfasst rd. 6 ha und beinhaltet die Flurstücke 7/33, 7/34, 7/36, 7/37, 7/39, 7/116, 21/1, 21/2, 22 und 24/1 der Flur 1, Gemarkung Peenemünde (siehe Anlage). Die Flächenbilanz wird wie folgt festgesetzt:
| Flächenart | Flächengröße (ha) | Flächengröße (%) |
| Mischgebiet | 0,65 | 11 |
| Sondergebiete | 2,46 | 41,5 |
| Verkehrsflächen | 2,34 | 39,5 |
| Grünflächen | 0,40 | 6 |
| Restliche Flächen (Versorgungsanlagen etc.) | 0,09 | 2 |
| Gesamt | 5,94 | 100 |
Zum Verkauf stehen die o.g. Grundstücke außer:
- | die Verkehrsflächen mit ca. 2,34 ha, darin enthalten eine Teilfläche von insgesamt ca. 1 ha aus den Flurstücken 7/37 und 21/1, welche durch die Gemeinde genutzt wird |
Kaufpreis: orientiert sich am aktuellen Bodenrichtwert
Die Vermessung der Flurstücke hinsichtlich der neu zu bildenden Flurstücke muss durch den Vorhabenträger erfolgen.
Die unbebauten Flächen befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ortszentrum Peenemünde" der Gemeinde Peenemünde.
Der von der Gemeindevertretung am 19.12.2024 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 12 wurde nach § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) per 12.05.2025 genehmigt und ist als Anlage zu dieser Ausschreibung beigefügt. Dieser bedarf noch der Rechtskraft, welche in Aussicht gestellt wird.
Als städtebauliche Zielsetzung für das Bebauungsplangebiet Nr. 12 wird die Entwicklung eines „Mischgebietes" gem. § 3 BauNVO festgesetzt (auf den beigefügten Satzungsinhalt wird verwiesen).
Die Zuwegung zu den Grundstücken bzw. zu dem Plangebiet erfolgt über die Straße „Zum Hafen". Dabei handelt es sich um eine ausgebaute Straße mit Gehweg.
Die Erschließung der Grundstücke hat entsprechend des genannten Bebauungsplanes und noch abzuschließender Erschließungsverträge (städtebaulicher Vertrag) über den Erwerber/ Vorhabenträger zu erfolgen. Die Verkehrsflächen werden anschließend öffentlich gewidmet, sind jedoch nicht Gegenstand der Veräußerung.
Anschlüsse bzw. Versorgungsleitungen für Trinkwasser, Abwasser, Elektroenergie, Glasfaser und Telefon liegen an der Plangebietsgrenze aus zentralen Netzen an bzw. befinden sich innerhalb des Plangebietes. Für die innerhalb des Plangebietes befindlichen Leitungen, welche nicht ausschließlich im Bereich einer öffentlichen Straße liegen, müssen entsprechende Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden.
Die dem Amt vorliegenden Bestandspläne können auf Antrag eingesehen werden.
Der Vorhabenträger/ Erwerber hat die Flächen – wie gesehen – zu übernehmen. Er hat die Möglichkeit, sie ausführlich zu besichtigen. Termine für die Besichtigung der Flächen sind mit dem Amt Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz (038377 / 73 146 oder info@amtusedomnord.de) zu vereinbaren.
Versteckte Sachmängel, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, mit Ausnahme vermuteter Munition (u.a. mehrere Blindgängerverdachtspunkte) und unterirdische Bebauung, sind nicht bekannt. Es handelt sich hierbei um sogenannte Munitionsverdachtsflächen, bei welchen weder eine Kampfmittelbelastung noch sonstige Verunreinigungen ausgeschlossen werden können. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Geschichte des Areals als ehemaliger Marinestützpunkt der DDR-Volksmarine und durch die räumliche Nähe zur ehemaligen Heeresversuchsanstalt der deutschen Wehrmacht für die V1/V2-Waffen und das dazu gehörige Kraftwerk.
Weiter wird auf den Verlauf des aus früheren Zeiten stammenden „Tunnels" für den Zulauf/ Ablauf des Kühlwasserkreislaufs des angrenzenden ehemaligen Kraftwerkes hingewiesen.
Die Flächen sind entsprechend unter Einhaltung der bau- und sonstigen rechtlichen Vorschriften durch den Vorhabenträger/ Erwerber zu beplanen/ nutzen. Für die Durchführbarkeit des Vorhabens ist allein der Vorhabenträger/ Erwerber verantwortlich. Zur Sicherung der vorgenannten Verpflichtung ist der Gemeinde Peenemünde ein Wiederkaufsrecht einzuräumen, welches durch die Vereinbarung einer Bauverpflichtung innerhalb des abzuschließenden Grundstückskaufvertrages und die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch geregelt werden soll.
Über die detaillierte Ausführung der Leistungen ist zwischen der Gemeinde Peenemünde und dem Vorhabenträger/ Erwerber ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.
Der Kaufpreis ist innerhalb von 4 Wochen nach Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch fällig.
Besitz und Nutzen gehen am Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung, öffentliche und private Lasten, Haftung und Verkehrssicherungspflichten gehen ab Eintritt der Fälligkeit auf den Käufer über.
Den Beteiligten ist bekannt, dass der Vertragsgegenstand für nichtbezahlte Beiträge und andere öffentliche Lasten haftet und dass derartige Bescheide auch für umlegungsfähigen Aufwand aus früherer Zeit ergehen können.
Zur Kostentragung wird vereinbart:
Der Verkauf erfolgt im Hinblick auf die vorhandene straßen-/ wegemäßige Erschließung (Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB) erschließungskostenbeitragsfrei mit Ausnahme des umzulegenden Anschlussbeitrages (siehe „Erschließung"). Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf die leitungsmäßige Versorgung/ Anbindung an die Leitungsnetze (Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und Abwasser u.a.m.).
Das Recht gem. § 127 Abs. 4 BauGB, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht
Erschließungsanlagen im Sinne von § 154 Abs. 1 S 3, 4 BauGB sind, insbesondere für Anschluss der Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie Ableitung von Abwasser, bleibt unberührt. Bescheide für Maßnahmen dieser Art trägt mit Abschluss dieses Vertrages der Käufer, auch, soweit derartige Bescheide für bereits durchgeführte Maßnahmen noch ergehen und/ oder dem Verkäufer als noch eingetragenem Eigentümer zugestellt werden sollten. Der Verkäufer garantiert, dass ihm keine unbezahlten Bescheide vorliegen.
Sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit der Veräußerung der Flächen entstehen, trägt der Vorhabenträger/ Erwerber.
Der Erwerbsantrag bzw. das Angebot für die genannten Flächen muss enthalten:
| - | vollständiger Vor- und Nachnamen der/des Vorhabenträger/s/ bzw. Erwerber/s |
| - | Anschrift |
| - | Liquiditätsnachweis |
| - | vorhabenbezogene Referenzliste |
| - | Kaufpreisangebot |
Sollte eine Vorwegbeleihung des Grundstücks (also die Belastung des Grundbuches vor Eigentumsumschreibung) notwendig werden, ist die Höhe der aufzunehmenden Fremdmittel im Angebot mit anzugeben.
- | Bauvorhaben/ Planvorhaben (Kurzbeschreibung) |
Bei Firmen ist ein beglaubigter Handelsregisterauszug beizufügen.
Der Antrag bzw. das Angebot ist in einem geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift:
„Angebot – B-Plan Nr. 12, Peenemünde"
an die
Gemeinde Peenemünde
über Amt Usedom-Nord
Möwenstraße 1
17454 Ostseebad Zinnowitz
bis spätestens zum 12.06.2026
einzureichen.
Anträge bzw. Angebote, welche nach der o.g. Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Die Entscheidung über den Verkauf trifft die Gemeindevertretung der Gemeinde Peenemünde. Die Gemeinde bleibt in ihrer Verkaufsentscheidung frei.
Die Anlagen umfassen ca. 80 Seiten und werden nicht im Amtsblatt abgedruckt.
Die Anlagen sind im Internet auf der Homepage des Amtes Usedom-Nord unter dem Link:
https://www.amtusedomnord.de/aktuelles/immobilien veröffentlicht.