Es ist vermehrt aufgefallen, dass die Straßenreinigungspflicht nicht von allen Anwohnern durchgeführt bzw. zunehmend vernachlässigt wird.
Um ein ansehnlicheres Ortsbild für die Einheimischen und die Touristen zu erhalten, möchten wir an die Durchführung der Straßenreinigung erinnern und Sie bitten, diese regelmäßig vorzunehmen.
In den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden ist geregelt, dass…
die Reinigungspflicht der folgenden Straßenteile auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen wird:
| a) | Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. |
| b) | Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Bordsteinkanten und Fahrbahnrinnen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers |
Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht den Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, oder den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen wird.
Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der oben genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
Die Straßenreinigung ist mindestens einmal wöchentlich durchzuführen.
Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehrricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
Die vollständigen Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden finden Sie unter https://www.amtusedomnord.de/ortsrecht
Wir bitten um die Wahrnehmung Ihrer Straßenreinigungspflicht, um Ihnen selbst und anderen Anwohnern ein schönes Wohnumfeld zu schaffen.
Bitte denken Sie daran, den Hundekot von Ihrem Hund mit den bereitgestellten Tüten in und auch außerhalb des Ortes sofort zu entfernen.