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Der Usedomer Norden
Ausgabe 5/2025
Amtliche Mitteilungen
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Wahlbekanntmachung



1.

findet im Landkreis Vorpommern-Greifswald die Stichwahl zur Wahl der Landrätin oder des Landrates statt.

Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

eingerichtet.

eingerichtet.

eingerichtet.

eingerichtet.

eingerichtet.

3.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Landratswahl

,

zusammen.

4.

Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 6).

Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit einem amtlichen Stimmzettel.

Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums für die Landratswahl einen Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Gewählt wird mit einem amtlichen orangefarbenen Stimmzettel, der im Wahlraum ausgehändigt wird.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen, jeweils unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerberin Nachname“ oder "Einzelbewerber Nachname", des Nachnamens, der Vornamen, des Berufes/der Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Rechts daneben befindet sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

5.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Landratswahl haben, können an der

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Landratswahl in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7.

Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Die Bekanntmachung erfolgte am 12.05.2025 im Internet unter der Website „www.amtusedomnord.de“.

Veröffentlicht: 12.05.2025

gez. Radtke