Bebauungsplan Nr. 46 der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz „Struktursicherung der vorhandenen Bebauung für den Bereich um die Dünenstraße, Möwenstraße. Dannweg. Vinetastraße"
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Für das im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der
| Gemarkung | Zinnowitz |
| Flur | 7 |
| Flurstücke | 35, 34/1, 34/2, 33, 32, 31, 26, 27/1, 27/3, 27/4, 28, 29, 30, 25/2, 24/2, 23/1, 23/2, 22, 21, 25/1, 24/1, 16, 17, 18, 19, 20, 15/2 (teilweise) |
| Flur | 8 |
| Flurstück | 5/1 |
| Fläche | rd. 2,03 ha |
hat die Gemeindevertretung Ostseebad Zinnowitz am 03.06.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Struktursicherung der vorhandenen Bebauung für den Bereich um die Dünenstraße, Möwenstraße, Dannweg, Vinetastraße" beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Ostseebades Zinnowitz.
Die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz möchte die in der Örtlichkeit des Plangebietes vorherrschende Struktur durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 sichern und die städtebauliche Eigenart des Gebietes erhalten. Das bedeutet insbesondere, dass der Grad der überbauten Fläche der einzelnen Grundstücke nicht weiter erhöht werden soll und weiterhin die Wohn- und Erholungsqualität des Areals durch die
angestrebte Regulierung erhalten werden soll.
Es ist das Ziel der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Wirtschafts- und Wohnstrukturen unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung und Beachtung einer ausgewogenen Verteilung nachhaltig zu sichern und zu entwickeln.
Zur Schaffung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die städtebaulich verträgliche Entwicklung des vorliegenden Plangebietes ist daher eine Satzung erforderlich, die dieses Ziel verfolgt und fördert.
Das weitere Hinzutreten neuer Beherbergungsbetriebe, welche in einem Übermaß die vorhandene Siedlungsstruktur durchbrechen würden, sollen unterbunden werden.
Die Nutzung innerhalb des Plangebietes wird als allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO festgesetzt.
Weiterhin wird nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 der BauNVO bestimmt, dass innerhalb des Plangebietes Beherbergungsbetriebe und auch Wohnungen nach § 13 a BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.
Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das beschleunigte Verfahren auf Bebauungspläne der Innentwicklung anwendbar. Diese werden in Anknüpfung an die Bodenschutzklausel in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB gesetzlich definiert als Bebauungspläne für die Widernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder so wie vorliegend andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Die geplante Struktursicherung stellt ebenso eine solche Maßnahme der Innenentwicklung dar.
Entsprechend § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB.
Hiernach wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c (Überwachung) ist nicht anzuwenden
Gemäß § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan in der 1., 2., 5., 8., 9., 10., 12., 13., 14., Änderung und Ergänzung.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz ist das Bebauungsplangebiet Nr. 46 als Wohnbaufläche gern. § 1 (1) BauNVO ausgewiesen.
Damit stimmten die gesamtgemeindlichen Entwicklungsziele und die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 verfolgten Planungsabsichten überein.
Mit Aufstellung der Satzung wird dem Grundsatz gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gefolgt, wonach die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und Aufforderung der von der Planung berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Stellungnahme gemäß §13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchgeführt.
Die Beschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Ostseebad Zinnowitz, den 03.06.2025
Die Bekanntmachung ist auch im Internet auf der Homepage www.amtusedomnord.de veröffentlicht.