Gemäß 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes für Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16.12.2010 (GVOBI. M-V S. 690), in der Fassung der letzten Änderung vom 14.05.2024 (GVOBI. M- V S. 154, 183), fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermelsterin / des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Peenemünde am 20. September 2026 auf.
Auf die Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V (LKWG M-V), insbesondere der §§ 15 bis 19 und des § 62, sowie der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V), insbesondere der §§ 24 bis 26, weise ich hin.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 07. Juli 2026 (75. Tag vor der Wahl) bis spätestens 16:00 Uhr bei der Gemeindewahlleitung des Amtes Usedom-Nord einzureichen:
Amt Usedom-Nord
Die Gemeindewahlleiterin
Möwenstraße 1
17454 Zinnowitz
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (07.07.2026) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl (09.07.2026) können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Peenemünde.
Die Wahlvorschläge zu einer Bürgermeisterwahl werden für das Wahlgebiet aufgestellt.
Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Peenemünde können von
| a) | Politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetztes (Parteien) |
| b) | Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen) |
| c) | Einzelnen Personen, die sich selbst als Bewerber vorschlagen (Einzelbewerber) |
eingereicht werden.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter zu verwenden. Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie der Regelungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber (§§ 6, 15 bis 19, 62 und 66 LKWG M-V und §§ 24 bis 26 LKWO M-V) weise ich hin.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
| 1. | Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe, und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. |
| 2. | Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten. |
| 3. | Die/Der Bewerberin/Bewerber einer Partei oder Wählergruppe wird in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie/Er wird in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. |
| 4. | Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. |
| 5. | Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. |
| 6. | Mehrere Parteien und/oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein. |
| Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. |
| 7. | Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. |
| 8. | In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezelchnen. |
| Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. |
| 9. | Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen. |
Die amtlichen Formblätter zur Bürgermeisterwahl 2026 in Peenemünde stehen den Wahlbewerbern auf der Homepage des Amtes Usedom-Nord zur Verfügung:
https://amtusedomnord.de/2026-buergermeisterwahl-peenemuende/
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Wahlleitung, (Amt Usedom-Nord, Möwenstraße 1,17454 Zinnowitz) während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung zur Verfügung gestellt (Frau Wagner, Zimmer 109, Frau Keil, Zimmer 213, Frau Lachnit, Zimmer 210).
Bürgermeisterkandidaten haben eine Bescheinigung der Wählbarkeit einzureichen.
Bürgermeisterkandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen, Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren sowie zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen.
Die notwendige Bescheinigung der Wählbarkeit darf am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für das Führungszeugnis.
Alle Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht Ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben.
Nach § 25 Absatz 1 Satz Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern können Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein, soweit sie mit dem verwaltungsmäßigen Vollzug von Rechtsvorschriften oder mit der Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen der Organe der Gemeinde oder des Amtes befasst sind, oder gegenüber anderen Bediensteten (Gemeinde oder des Amtes Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnehmen, soweit sie diese Funktionen nicht ehrenamtlich ausüben.
Diese Regelung findet nach einer Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichtes (Urteil vom 14.06.2017, Az. 10 C 2.16) nur Anwendung für Beschäftigte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann.
Beschäftigte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.
Wahlberechtigt zu den Kommunalwahlen sind alle Deutschen nach Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag
| - | das 16. Lebensjahr vollendet haben, |
| - | seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten, |
| - | nicht nach § 5 LKWG M-V ausgeschlossen sind. |
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten.
Weitere Voraussetzung für die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten.
Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 28.08.2026 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 14.08.2026 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 5 LKWO M-V).
Die Bekanntmachung erfolgte am 04.06.2026 im Internet unter der Website
„www.amtusedomnord.de".
Veröffentlicht: 06.2026 gez. Krüger