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Der Usedomer Norden
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz zum Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre i.V.m. der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46

"Struktursicherung der vorhandenen Bebauung für den Bereich um die Dünenstraße, Möwenstraße, Dannweg, Vinetastraße“

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 (1) des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und des § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130) hat die Gemeindevertretung des Ostseebades Zinnowitz in der öffentlichen Sitzung am 03.06.2025 den Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre i.V.m. der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Struktursicherung der vorhandenen Bebauung für den Bereich um die Dünenstraße, Möwenstraße, Dannweg, Vinetastraße“ beschlossen.

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung Ostseebad Zinnowitz hat in ihrer Sitzung am 03.06.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Struktursicherung der vorhandenen Bebauung für den Bereich um die Dünenstraße, Möwenstraße, Dannweg, Vinetastraße“ beschlossen.

Die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz möchte die in der Örtlichkeit des Plangebietes vorherrschende Struktur durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 sichern und die städtebauliche Eigenart des Gebietes erhalten. Das bedeutet insbesondere, dass der Grad der überbauten Fläche der einzelnen Grundstücke nicht weiter erhöht werden soll und weiterhin die Wohn- und Erholungsqualität des Areals durch die angestrebte Regulierung erhalten werden soll.

Es ist das Ziel der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Wirtschafts- und Wohnstrukturen unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung und Beachtung einer ausgewogenen Verteilung nachhaltig zu sichern und zu entwickeln.

Das weitere Hinzutreten neuer Beherbergungsbetriebe, welche in einem Übermaß die vorhandene Siedlungsstruktur durchbrechen würden, sollen unterbunden werden.

Die Nutzung innerhalb des Plangebietes wird als allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO festgesetzt.

Weiterhin wird nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 der BauNVO bestimmt, dass innerhalb des Plangebietes Beherbergungsbetriebe und auch Wohnungen nach § 13 a BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.

Mit der Aufstellung der Veränderungssperre sollen die planerischen Ziele gesichert werden, damit während der Aufstellung des Bebauungsplanes keine tatsächlichen Veränderungen eintreten, die dem künftigen Bebauungsplan widersprechen. Die Voraussetzung für die Veränderungssperre ist durch den gefassten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 46 „Struktursicherung der vorhandenen Bebauung für den Bereich um die Dünenstraße, Möwenstraße, Dannweg, Vinetastraße“ gegeben.

Somit wird zur Sicherung der Planung für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich für die Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 „Struktursicherung der vorhandenen Bebauung für den Bereich um die Dünenstraße, Möwenstraße, Dannweg, Vinetastraße “ der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz und umfasst folgende Grundstücke:

Gemarkung

Zinnowitz

Flur

7

Flurstücke

35, 34/1, 34/2, 33, 32, 31, 26, 27/1, 27/3, 27/4, 28, 29, 30, 25/2, 24/2, 23/1, 23/2, 22, 21, 25/1, 24/1, 16, 17, 18, 19, 20, 15/2 (teilweise)

Flur

8

Flurstück

5/1

Fläche

rd. 2,03 ha

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

Die Gemeindevertretung Ostseebad Zinnowitz beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre i.V.m. der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Struktursicherung der vorhandenen Bebauung für den Bereich um die Dünenstraße, Möwenstraße, Dannweg, Vinetastraße“ mit folgendem Inhalt:

(1)

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Baugesetzbuch) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a)

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

b)

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a sind.

2.

Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

(2)

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Behörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3)

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

In- und Außerkrafttreten

(1)

Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der, seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum, anzurechnen.

(3)

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 46 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Ostseebad Zinnowitz, d. 11.06.2025

Fred Kruggel - Siegel -

Bürgermeister

Die Bekanntmachung ist auch im Internet auf der Homepage www.amtusedomnord.de veröffentlicht.

Übersichtsplan der Veränderungssperre i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 46 Struktursicherung der vorhandenen Bebauung für den Bereich um die Dünenstraße, Möwenstraße, Dannweg, Vinetastraße"