Aufgrund des & 172 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 Nr. 348), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 8 22 Abs. 3 Satz 6 der des Landes Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024, mehrfach geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.03.2025 (GVOBI. M-V, S. 130, 136) hat die Gemeindevertretung des Ostseebades Karlshagen in der öffentlichen Sitzung am 21.05.2026 den Erlass der Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Ostseebad Karlshagen beschlossen.
Die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Ostseebad Karlshagen wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.
Die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Ostseebad Karlshagen tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Ostseebad Karlshagen und die Begründung dazu ab diesem Tag im Bauamt des Amtes Usedom-Nord in 17454 Zinnowitz, Möwenstraße 01 in Zimmer Nr. 207 während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Montag | von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Mittwoch | von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Ergänzend sind die Bekanntmachung und die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Ostseebad Karlshagen und die Begründung im Internet über die Homepage des Amtes Usedom Nord unter www.amtusedomnord.de einzusehen.
Zusätzlich sind die Unterlagen im Internetportal des Landes M-V unter
https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/ einsehbar.
Ein Verstoß gegen die im § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V enthaltenen oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz I Nr. 1-3 und & 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der sind unbeachtlich, wenn sie nicht Abwägung innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
darzulegen. (8215 Abs. 1 BauGB)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Bestimmungen des & 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Planänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und zu ihrem Schutz vor der Verdrängung durch touristisch genutzte Übernachtungsmöglichkeiten wird auf Grundlage des & 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 Nr. 348), in Verbindung mit § 5 Abs. I und & 22 Abs. 3 Satz 6 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024, mehrfach geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.03.2025 (GVOBI. M-V, S. 130, 136), nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung des Ostseebades Karlshagen eine Erhaltungssatzung erlassen.
Maßgebend für den Geltungsbereich dieser Satzung sind die ANLAGE 1 (Begründung) und ANLAGE 2 (Plan), welche Bestandteile dieser Satzung sind.
Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung ist parzellenscharf begrenzt und umfasst das gesamte Gemeindegebiet des Ostseebades Karlshagen.
Die Festlegung des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung für die Gemeinde Karlshagen basiert auf aktuellen Katasterauszügen.
(1)
In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen in Ferienwohnen (Ferienwohnungen im Sinne der Baunutzungsverordnung sowie Gästezimmer) der Genehmigung der Gemeinde nach 8 172 Absatz 1 Nr. 2 BauGB. Dies gilt ebenfalls für die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen mit sonstiger gewerblicher Nutzung in Ferienwohnen, wenn die gewerbliche Nutzung nach Inkrafttreten dieser Satzung aus Wohnnutzung entstanden ist. Eine Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 1 keiner Genehmigung nach Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der jeweils geltenden Fassung bedarf. Gleiches gilt auch für gemäß 8 61 LBauO M-V verfahrensfreie Vorhaben und Genehmigungsfreistellungen gemäß § 62 LBauO M-V.
(2)
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(1)
Die Genehmigung für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf gemäß § 172 Absatz 4 Satz 1 BauGB nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.
(2)
Die Genehmigung ist gemäß § 172 Absatz 4 Satz 2 BauGB zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohneigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
Ferner ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Sachstände gemäß § 172 Absatz 4 Satz 3Nr. I bis 6 BauGB vorliegen.
(1)
Bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung, wird die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
(2)
Bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung, wird die nach dieser Satzung die erforderliche Genehmigung durch die Gemeinde erteilt.
(3)
Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 BauGB mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte sind gemäß § 173 Absatz 3 Satz 2 BauGB ebenfalls zu hören.
Die den in § 26 Nr. 2 und 3 BauGB bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach § 3 dieser Satzung ausgenommen.
Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht beim Kauf von bebauten Grundstücken im Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung gemäß § 24 Absatz 1 Satz I Nr. 4 BauGB.
(1)
Gemäß 8 213 Absatz I Nr. 4 BauGB handelt ordnungswidrig, wer innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung eine bauliche Anlage rück baut oder ändert, ohne eine Genehmigung gemäß 84 dieser Satzung eingeholt zu haben.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 3 BauGB mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Unbeachtlich sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
| 1. | eine nach 8 214 Absatz I Satz I Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Diese Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt „Der Usedomer Norden" in Kraft.
Karlshagen, den 21.05.2026