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Der Usedomer Norden
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Landtag Mecklenburg-Vorpommern

am 20.09.2026

1.

Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Landtag Mecklenburg-Vorpommern für die Wahlbezirke der Gemeinden Ostseebad Karlshagen, Mölschow, Ostseebad Trassenheide und Ostseebad Zinnowitz

wird in der Zeit vom 31.08.2026 bis 04.09.2026

(20. bis 16. Tag vor der Wahl)

während der allgemeinen Öffnungszeiten

in der Amtsverwaltung des Amtes Usedom-Nord, Möwenstraße 1,

17454 Zinnowitz, Zimmer 102,

und

im Bürgerbüro Karlshagen, Hauptstraße 40, 17449 Karlshagen, Einwohnermeldeamt

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei zugänglich.

Alle Wahlberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen Personen darf das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis nur wahrgenommen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 04.09.2026 bis 12.00 Uhr,

(16. Tag vor der Wahl)

bei der Gemeindewahlbehörde:

Amtsverwaltung des Amtes Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Zinnowitz, Zimmer 102,

oder

Bürgerbüro Karlshagen, Hauptstraße 40, 17449 Karlshagen, Einwohnermeldeamt,

unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 29.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung.

(22. Tag vor der Wahl)

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens am 04.09.2026, 12:00 Uhr, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein für die Wahl des Landtags hat, kann an der Wahl im Wahlkreis

Wahlkreis 30 - Vorpommern-Greifswald III -

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl

teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag

5.1.

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

5.2.

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

nach § 15 Abs. 2 und 3 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V

bis zum 28.08.2026 (23. Tag vor der Wahl)

oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

nach § 16 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V

bis zum 04.09.2026 (16.Tag vor der Wahl)

versäumt hat.

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist

nach § 15 Abs. 2 und 3 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V

oder der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

nach § 16 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V

entstanden ist.

c)

wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

bis zum 18.09.2026, 12:00 Uhr,

(2. Tag vor der Wahl)

bei der Gemeindebehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte folgende erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag, und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtige vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlags innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

7.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift.

Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde: Amtsverwaltung des Amtes Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Zinnowitz, ab, so wird ihm Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

Die Briefwahl kann an Ort und Stelle in der Amtsverwaltung des Amtes Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Zinnowitz, Zimmer 301, während der allgemeinen Öffnungszeiten ausgeübt werden.

Zinnowitz, den 06.08.2026

Die Gemeindebehörde

Amt Usedom-Nord

Der Amtsvorsteher

Im Auftrag

 

 

Teske
Leitende Verwaltungsbeamtin

Die Bekanntmachung erfolgte am 06.08.2026 im Internet unter der Website

„www.amtusedomnord.de“.

 

 

Veröffentlicht: 06.08.2026 gez. Radtke