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Der Usedomer Norden
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Peenemünde über den Entwurf und die öffentliche Auslegung der 2. Ergänzung der Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Peenemünde

für Flurstück 122/8, Flur 2, Gemarkung Peenemünde

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der 2. Ergänzung der Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Peenemünde umfasst das Flurstück 122/8 in der Flur 2 der Gemarkung Peenemünde.

Die Grundstücksfläche beträgt rd. 940 m².

Das Ergänzungsgebiet befindet sich im Ortskern nördlich der Hauptstraße.

Die Zufahrt ist von der Hauptstraße über einen öffentlichen Weg (Flurstücke 129/3 und 122/9), der zur Hauptstraße gehört, gesichert.

Das Flurstück 122/8 wird im Süden durch den öffentlichen Weg und Wohnbebauung sowie im Osten und Westen durch Wohnbebauung und im Norden durch Grünlandflächen begrenzt.

1. Billigung des Entwurfes

Die Gemeindevertretung Peenemünde hat in der öffentlichen Sitzung am 27.07.2023 den Entwurf der 2. Ergänzung der Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Peenemünde mit Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und Begründung in der Fassung von 05-2023 gebilligt.

Mit der Erstellung der Satzung soll gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine einzelne Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Peenemünde einbezogen werden.

2. Offenlage

Der Entwurf der 2. Ergänzung der Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Peenemünde mit Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und Begründung in der Fassung von 05-2023 liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

von Montag, den 02.10.2023 bis Montag, den 06.11.2023

(jeweils einschließlich)

im Bauamt des Amtes Usedom-Nord in 17454 Zinnowitz, Möwenstraße 1 in Zimmer Nr. 105 während folgender Zeiten:

Montag bis Freitag

von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

Montag und Mittwoch

von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr und

Dienstag

von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und

Donnerstag

von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist kann jedermann Auskunft über die Inhalte der Planung erhalten sowie Anregungen und Hinweise zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorbringen.

Darüber hinaus können innerhalb der Auslegungsfrist Stellungnahmen auch per Post (Bauamt des Amtes Usedom-Nord in 17454 Zinnowitz, Möwenstraße 1) eingereicht werden.

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können im Amt Usedom-Nord in 17454 Zinnowitz, Möwenstraße 1 im Bauamt eingesehen werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 2. Ergänzung der Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Peenemünde unberücksichtigt bleiben.

Ergänzend sind die Bekanntmachung sowie die Auslegungs- und Beteiligungs-unterlagen im Internet auf der Homepage des Amtes Usedom-Nord unter https://amtusedomnord.de unter dem Link Bekanntmachungen, Gemeinde Peenemünde eingestellt.

Zusätzlich sind die Unterlagen im Internetportal des Landes M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.

3. Belange des Natur- und Umweltschutzes

Vorhaben, die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach sich ziehen, sind nicht geplant. Ein Umweltbericht gemäß § 2 ff. BauGB ist daher nicht erforderlich.

Durch die Planergänzung können keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (z. B. FFH- Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet werden.

Mit der geplanten Bebauung ergeben sich Eingriffe im Sinne des § 12 NatSchAG M-V, die zu kompensieren sind. Zur Ermittlung der Kompensationserfordernisse wurden die „Hinweise zur Eingriffsregelung“ des Landes M-V angewendet und der zu erbringende Ersatz ausgewiesen.

4. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Beschluss wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Peenemünde, den 22.08.2023